Support

Lorem ipsum dolor sit amet:

24h / 365days

We offer support for our customers

Mon - Fri 8:00am - 5:00pm (GMT +1)

Get in touch

Cybersteel Inc.
376-293 City Road, Suite 600
San Francisco, CA 94102

About us

Lorem ipsum dolor sit amet, consectetuer adipiscing elit.

Aenean commodo ligula eget dolor. Aenean massa. Cum sociis natoque penatibus et magnis dis parturient montes, nascetur ridiculus mus. Donec quam felis, ultricies nec.

DE

Der westliche Maiswurzelbohrer (Diabrotica virgifera virgifera) kann beim Mais grosse Schäden anrichten. Er legt im August und September Eier in den Boden von Maisfeldern ab. Im Frühling (Mai) schlüpft die Larve aus, sucht sich junge Maispflanzen und frisst deren Wurzeln. Der Aktionsradius der Larven beträgt nur rund 1 m. Der Mais fällt um oder stirbt ab. Ertragsausfälle bis zu 30% sind keine Seltenheit; im Extremfall sind 80% möglich. Der Maiswurzelbohrer stellt grundsätzlich nur dann eine grosse Gefahr dar, wenn Mais nach Mais, bzw. Mais als Monokultur, angebaut wird. Eine frühzeitige Erkennung eines Befalls ermöglicht das rechtzeitige Ergreifen von Gegenmassnahmen. Materieller Schaden kann so minimiert werden.

Im Jahr 2000 trat der Maiswurzelbohrer erstmals in der Schweiz im Kanton Tessin auf. Seit 2003 ist er auch nördlich der Alpen beheimatet. Um die Weiterverbreitung des Käfers zu überwachen, stellen die kantonalen Pflanzenschutzdienste in einem von Agroscope vorgegebenen Überwachungsnetz über 200 Fallen auf. Diese werden während der Einflugzeit des Maiswurzelbohrers von Juni bis September kontrolliert.

Im Kanton Solothurn wurden dieses Jahr an allen acht Standorten in aufgestellten Fallen Maiswurzelbohrer gefangen. Hinzu kommen bestätigte Fänge in den Nachbarkantonen Aargau, Basel-Landschaft, Jura und Bern sowie weiteren Kantonen in der ganzen Schweiz.

Es liegt im Interesse der Landwirtinnen und Landwirte, vor allem der Maisproduzentinnen und Maisproduzenten, geeignete Massnahmen gegen den Maiswurzelbohrer zu treffen. Da der Maiswurzelbohrer aus heutiger Sicht über Massnahmen im Rahmen der Fruchtfolge genügend eingedämmt werden kann, ist in der Schweiz kein lnsektizid bewilligt. Folglich sind Vorbeugemassnahmen anzuordnen. Die vorbeugenden Massnahmen sind von allen Maisproduzentinnen und Maisproduzenten einzuhalten, d.h. auch von jenen, die weniger als 3 Hektaren offene Ackerfläche aufweisen und auch von Betrieben, welche den Ökologischen Leistungsnachweis (ÖLN) nicht erbringen und somit bis jetzt keine Fruchtfolgevorschriften einzuhalten hatten. So- bald der Umfang des Befalls bekannt ist, spätestens aber bei Ende des Fluges des Maiswurzelbohrers, ist gemäss Art. 15 PGesV und Ziff. 5.2.2. der BLW-Richtlinie Nr. 6 ein abgegrenztes Gebiet auszuscheiden, das eine Zone von mindestens 10 km um den Befallsherd umfasst. Zudem ist das abgegrenzte Gebiet so auszudehnen, dass seine Trennlinie mit administrativen Grenzen, Strassen, Wegen oder Flüssen möglichst zusammenfällt. Überschneiden sich abgegrenzte Gebiete oder liegen diese in geografischer Nähe zueinander, so schliesst das endgültig abgegrenzte Ge- biet die betreffenden und die dazwischenliegenden Flächen ein.

Die aktuellsten Fallenfänge haben zur Folge, dass sich das abgegrenzte Gebiet im nächsten Jahr über das gesamte Kantonsgebiet erstreckt. Betroffen sind sämtliche Solothurner Gemeinden und dementsprechend alle Parzellen, auf welchen dieses Jahr Mais angebaut wurde. Betriebe, die Flächen ausserhalb vom Kanton Solothurn bewirtschaften, müssen sich bei den entsprechenden kantonalen Pflanzenschutzfachstellen informieren. Im abgegrenzten Gebiet ist der Maisanbau im Kalenderjahr 2023 auf Parzellen verboten, auf denen bereits im aktuellen Kalenderjahr 2022 Mais angebaut wurde.

24.11.2022 / zVg ALW

Zurück

Einstellungen gespeichert
Datenschutzeinstellungen