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Am 1. Januar 2023 wird das Erbrecht neu angepasst. Eine der wichtigsten Änderungen ist die Reduktion der Pflichtteile. Es ist deswegen empfehlenswert, bereits bestehende Testamente und Verträge zu überprüfen und beim Abschluss von neuen Testamenten und Verträgen die Änderungen zu berücksichtigen.

Pflichtteile sind die Anteile am Erbe, auf die Kinder, Ehepartner, eingetragene Partner und Eltern beim Erbgang im Minimum Anspruch haben. Mit der Änderung wird der Pflichtteil der Eltern gestrichen und derjenige der Kinder reduziert. Mit der Änderung kann der Erblasser somit im Testament Dritte und insbesondere auch Ehepartner stärker begünstigen.

Konkret bedeutet dies zum Beispiel, dass Ehepartner mit Nachkommen neu dem hinterbliebenen Ehepartner 3/4 des Nachlasses vererben können und nicht wie bisher 5/8, wenn sie die Kinder auf den Pflichtteil setzen.

Die neuen Regelungen werden angewendet, wenn der Erblasser ab dem 1.1.2023 stirbt. Auf keinen Fall sollte man aber nun warten, um seinen Nachlass zu regeln oder bestehende Testamente zu überprüfen. Spätestens wenn man Kinder bekommt, Liegenschaften erwirbt oder in Pension geht, sollte man den Nachlass regeln. Für Beratungen steht das Team der SOBV Dienstleistungen AG gerne zur Verfügung (www.sobv.ch).

17.03.2022 / Andreas Schwab

 

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