Informationen über das Abschätzen von Wildschäden an landwirtschaftlichen Kulturen 2026
Entstehen an landwirtschaftlichen Kulturen Schäden durch Wildtiere, so können diese durch die Landwirtin oder durch den Landwirt zur Abschätzung gemeldet werden. Welche Kriterien dabei erfüllt sein müssen und wie das korrekte Vorgehen bei einem Schadenfall aussieht, ist in vorliegendem Infoschreiben zusammengefasst. Dieses Schreiben erreicht jährlich die landwirtschaftlichen Betriebe und die Jagdvereine des Kantons Solothurn und wird vom Amt für Wald, Jagd und Fischerei sowie vom Solothurner Bauernverband verfasst. Ziel des Infoschreibens ist, sowohl den Landwirtinnen und Landwirten als auch den Jägerinnen und Jägern die Grundsätze der Wildschadenschätzung aufzuzeigen, um mögliche Spannungen zwischen den beiden Parteien und Unwissen aus dem Weg zu schaffen.
Grundsätze einer Wildschadenabschätzung
Grundsätzlich entschädigt der Kanton Wildschäden an landwirtschaftlichen Kulturen, wenn sie durch jagdbare und geschützte Wildtiere angerichtet worden sind. Die Entschädigungspflicht fällt jedoch weg, wenn einer der Ausschlussgründe unter § 25 Abs. 3 im kantonalen Jagdgesetz zutrifft. Unter anderem geschieht dies, wenn die zumutbaren Verhütungsmassnahmen unter § 46 in der kantonalen Jagdverordnung nicht getroffen worden sind oder die Bagatellschadengrenze von Fr. 200.00 nicht erreicht ist. Schäden an bereits abgeernteten Kulturen, Schäden an Maschinen, Schäden am Silogut usw. werden nicht entschädigt.
Als Grundlage zur Wildschadenabschätzung gilt die Weisung über das Abschätzen von Wildschaden vom 6. Februar 2018. Die Weisung wird im Laufe des Jahres 2026 im Zusammenhang mit der Revision der kantonalen Jagdverordnung überarbeitet.
Wildschaden festgestellt – was nun?
Der oder die Geschädigte meldet einen Wildschaden sofort nach Feststellung dem zuständigen Jagdverein. Der Jagdverein leitet daraufhin die notwendigen jagdlichen Massnahmen ein, um weitere Schäden möglichst zu verhindern. Grundsätzlich sind die Wildschadenschätzerinnen und Wildschadenschätzer der Jagdvereine für die Abschätzung verantwortlich. Unter gewissen Umständen müssen die sachverständigen Personen des Kantons zur Abschätzung hinzugezogen werden. Diese Umstände sind, wenn:
- der Schaden mehr als CHF 600.00 beträgt;
- der Jagdverein den Schaden selbst beheben will;
- die Geschädigten und die Vertretung des Jagdvereins sich nicht einigen können;
- anstelle der Wildschadenentschädigung Verhütungsmassnahmen entschädigt werden;
- Beiträge für den ökologischen Ausgleich verlustig gehen;
- aufgrund des Wildschadens Futter zugekauft oder die Fruchtfolge umgestellt werden muss.
Wenn eine Abschätzung vorgenommen werden muss, sind der Jagdverein und die sachverständige Person mindestens vier Tage vor der gewünschten Abschätzung zu benachrichtigen. Jede geschädigte Kultur ist dabei anzumelden und wird später einzeln abgeschätzt.
Neuer Sachverständiger im Dorneck-Thierstein
Per Ende Februar 2026 ist Ernst Grieder nach jahrelanger Mitarbeit als Sachverständiger für das Gebiet Dorneck-Thierstein zurückgetreten. Die neue Aufstellung der sachverständigen Personen sieht per sofort wie folgt aus:
- Jonas Adam: Bezirke Bucheggberg, Lebern, Solothurn und Wasseramt, Tel.: 077 416 80 33
- Adrian Kohler: Bezirke Gäu, Gösgen, Olten und Thal, Tel.: 032 628 60 67
- Viktor Roth: Bezirke Dorneck und Thierstein, Tel.: 079 645 57 61
- Stefan Häfelfinger: Stellvertretung für Viktor Roth, Tel.: 079 640 40 86
Wildschäden an landwirtschaftlichen Kulturen durch Biber
Seit 1. Februar 2025 können nach der eidgenössischen Jagdverordnung Biberschäden an landwirtschaftlichen Kulturen nur entschädigt werden, wenn vorgängig die zumutbaren Schutzmassnahmen wie z.B. Einzäunung getätigt wurden. Bei Vernässungs- und Grabschäden durch Biber ist das Amt für Wald, Jagd und Fischerei zu kontaktieren: natanael.guggisberg@vd.so.ch, Tel.: 032 627 63 98.
Für Verhütungsmassnahmen und Entschädigungen in Bezug auf Biberschäden wurde durch das Amt für Wald, Jagd und Fischerei ein neues Merkblatt erarbeitet.
Besonders wildschadengefährdete Gebiete 2026
Gemäss § 46 der kantonalen Jagdverordnung werden nach Anhörung der Jagdkommission jährlich die besonders wildschadengefährdeten Gebiete bezeichnet. In diesen Gebieten gilt als zumutbare Verhütungsmassnahme der fachgerechte Schutz (Einzäunung) von Kartoffel-, Mais- und Getreidekulturen, sofern diese näher als 50 Meter zum Waldrand stehen. Für das ganze Jahr 2026 gelten als besonders wildschadengefährdete Gebiete folgende Jagdreviere:
- Bezirk Solothurn-Lebern: Jagdrevier Nr. 5 (Selzach-Inseli) und Nr. 6 (Oberdorf-Hasenmatt)
- Bezirk Olten: Jagdrevier Nr. 44 (Olten-Born)
- Bezirk Dorneck – Thierstein: Jagdrevier Nr. 54 (Metzerlen) und Nr. 59 (Seewen)
Aktueller ART-Tarif
Der Lohnansatz für die Entschädigung von Arbeitsstunden wird durch die Agroscope jährlich festgelegt und liegt aktuell bei CHF 32.00. Dieser Ansatz gilt vom 1. September 2025 bis 31. August 2026. Hinweis: In der aktuellen Weisung über das Abschätzen von Wildschaden vom 6. Februar 2018 wird unter Kapitel 5.1 der Stundenlohn noch mit CHF 28.00 definiert. Diese Angabe ist somit nicht mehr gültig.
Stichtage zur Einreichung der Wildschadenformulare
Grundsätzlich sollen ausgefüllte Wildschadenformulare nach ihrer Unterzeichnung umgehend durch den Jagdverein oder Sachverständigen an das Amt für Wald, Jagd und Fischerei eingereicht werden. Das ermöglicht eine schnelle Bearbeitung und Auszahlung der Entschädigung an den/die Geschädigte/n. Wildschadenformulare sind zudem die Grundlage diverser Auswertungen. Damit diese Auswertungen korrekt ausfallen, ist daher ein pünktliches Einreichen der Formulare an diesen zwei Stichtagen zwingend:
- Stichtag 30. September
Zur Festlegung der jagdlichen Verhütungsmassnahmen müssen alle Wildschadenformulare vom 01. Oktober des Vorjahres bis zum 30. September spätestens bis am 15. Oktober eingereicht sein.
- Stichtag 15. Dezember
Am 15. Dezember werden die Schadensbeteiligungen der Jagdreviere festgelegt und per Verfügung versandt. Wildschadenformulare des laufenden Jahres sind daher bis zum 30. November einzureichen
05.03.2026 / SOBV und Amt für Wald, Jagd und Fischerei


