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In der Landwirtschaftszone kann nur unter bestimmten Bedingungen neuer Wohnraum errichtet werden. Diese Bedingungen richten sich einerseits an den Betrieb und andererseits an das Bauvorhaben.
Um eine Baubewilligung zu erhalten, muss der Betrieb als landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne des bäuerlichen Bodenrechts (BGBB Art. 7 Abs. 1) gelten, und es ist nachzuweisen, dass dieser längerfristig bestehen kann. Des Weiteren muss der Wohnraum für das landwirtschaftliche Gewerbe unentbehrlich sein. Das heisst auf dem Betrieb ist eine permanente Anwesenheit erforderlich. Neben diesen allgemeinen Voraussetzungen für die Errichtung von Wohnraum wurden auf den 1. Oktober 2021 im Kanton Solothurn die Bedingungen an die Bauprojekte angepasst. Damit ein Bauprojekt bewilligungsfähig ist, darf neu die Betriebsleiterwohnung maximal 200 m2 (resp. mit einem Lehrlingszimmer 220 m2) und die Altenteilwohnung max. 100 m2 gross sein.

Begründet bis 400 m² möglich

Die maximal bewilligbare Fläche von 320 m2 kann bei einer entsprechenden Begründung um max. 80 m2 erweitert werden. Jeder Betrieb hat des Weiteren 10 m2 für eine Schmutzschleuse und 10 m2 für ein Betriebsbüro zu gute. Das Betriebsbüro muss sich in diesem Fall im Ökonomieteil befinden. Falls diese Räumlichkeiten die 10 m2 überschreiten, muss die zusätzliche Fläche der Bruttogeschossfläche angerechnet werden. Grundsätzlich ist in keinem Fall mehr als 400 m2 Wohnfläche möglich, wenn auf dem Betrieb weniger als 3 Standardarbeitskräfte (SAK) vorhanden sind.
Es ist empfehlenswert früh in der Planungsphase genau abzuklären, ob und in welchem Ausmass es auf ihrem Betrieb möglich ist, neuen Wohnraum zu realisieren. Die Beraterinnen und Berater der SOBV Dienstleistungen AG stehen ihnen gerne zur Verfügung.

20.01.2022 /Marian Scheidegger

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