Obligatorischer Versicherungsschutz für verheiratete und eingetragenen Personen
Im Rahmen des landwirtschaftlichen Verordnungspaketes 2024/AP 22+ wurden verschiedene Anpassungen bei den Direktzahlungen beschlossen. Ab 2027 gilt: Verheiratete oder eingetragene Partnerinnen und Partner der betriebsleitenden Person, die auf dem Betrieb arbeiten, müssen sozial abgesichert sein. Voraussetzung ist, dass sie regelmässig und in beträchtlichen Massen auf dem Betrieb der betriebsleitenden Person mitarbeiten. Der Versicherungsschutz muss die Risiko-Vorsorge und den Verdienstausfall infolge Krankheit oder Unfall abdecken.
Folgende Regelung wird vorgesehen:
- Taggeldversicherung bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit:
- Deckung des Verdienstausfalls bei Arbeitsunfähigkeit (Krankheit und Unfall). Keine Mutterschaftsentschädigung.
- Taggeld von mind. CHF 100 pro Tag.
- Leistungsbeginn spätestens ab dem 61. Tag (Wartefrist max. 60 Tage)
- Risikovorsorge für Invalidität und Tod (Krankheit und Unfall), für die Zeit bis zum AHV-Alter:
- Jahresrente mind. CHF 24'000.00 oder
- Kapital mind. CHF 300'000.00 oder
- Kombination aus Rente und Kapital
- Kein Alterssparen
Mitarbeitende Partner, welche die folgenden Voraussetzungen gesamthaft erfüllen, müssen über einen persönlichen Versicherungsschutz verfügen:
- Verheiratete sowie eingetragene Partnerinnen und Partner.
- Kein eigenes Einkommen oder eigenes Einkommen unter Eintrittsschwelle des BVG (CHF 22'680.00 im Jahr 2026).
- Regelmässige und beträchtliche Mitarbeit auf dem Betrieb (nachgewiesen durch Zweiverdienerabzug bei den Steuern).
Ausgenommen von der Versicherungspflicht sind mitarbeitende Partner, wenn eine der folgenden Voraussetzungen zutrifft:
- Jahrgang 1972 oder früher geboren
- Bei eigenem Einkommen über der Eintrittsschwelle des BVG (CHF 22'680.00 im Jahr 2026).
- Keine nachgewiesene regelmässige Mitarbeit (fehlender Zweiverdienerabzug bei den Steuern).
- Jährliches Einkommen des Betriebes unter CHF 12'000.00 (Durchschnitt der zwei Vorjahre).
- Bei speziellen Betrieben (Gemeinden, Kantone, Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetriebe) gibt es keine Pflicht.
- Bei Vorbehalt (maximale Gültigkeitsdauer von 5 Jahren) oder Ausschluss durch die Versicherung.
Folgende Sanktionen sind vorgesehen, wenn die Versicherung ab 2027 nicht vorhanden ist:
- 10% Kürzung der Direktzahlungen, min. CHF 500.00 bis max. CHF 2000.00 pro Jahr
- Für den 1. Wiederholungfall: Das Doppelte (%, min und max.)
- Für den 2. Wiederholungsfall: Das Vierfache (%, min und max.)
Den Bedarf können Sie auf der Online-Checkliste abklären. Bei Fragen oder bei einer Beratung können Sie sich direkt bei der Agrisano (032 628 60 66) melden
Bild: Agrisano
23.04.2026 / Jessica Kathriner


