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Zu Beginn freut sich der Verpächter eine fähige Person gefunden zu haben, die sein Land bewirtschaftet, und der Pächter ist froh zusätzliches Land bewirtschaften zu können. Aber jede Pacht hat einmal ein Ende und kann gekündigt werden. Im Falle einer Kündigung gibt es für den Pächter oftmals die Möglichkeit die Pacht zu erstrecken und das Land oder das Gewerbe noch einige Jahre zu bewirtschaften.

Erhält der Pächter eine Kündigung, so hat er das Recht, innerhalb von 3 Monaten eine Pachterstreckung zu verlangen, wenn die Kündigung für ihn ein Härtefall bedeutet. Dies ist in der Regel der Fall, da mit dem Landverlust ein Teil der Produktionsgrundlage verloren geht. Während dazu früher eine Klage eingereicht werden musste, ist heute ein Schlichtungsbegehren beim zuständigen Oberamt einzureichen. Die notwendigen Unterlagen können direkt beim Oberamt oder einfach elektronisch unter https://so.ch/services/schlichtungsverfahren-fuer-miete-und-pacht-schlichtungsgesuch/ abgerufen werden. Das Schlichtungsbegehren kann in einfachen Worten formuliert und in der Regel vom Pächter selber verfasst werden. Eine Umschreibung der Situation sowie eine Begründung sind für die anschliessende Schlichtungsverhandlung nützlich, ebenfalls das Beilegen von Kopien der Kündigung und des Pachtvertrags, falls vorhanden.

Drei bis sechs Jahre Erstreckung

Im Schlichtungsverfahren wird versucht, zwischen den Parteien einen Vergleich zu erzielen. Ist dies nicht möglich, so erhält der Pächter eine Klagebewilligung und kann sein Recht vor Gericht einklagen. Das Schlichtungsverfahren ist kostenfrei.
Nach dem Landwirtschaftlichen Pachtgesetz kann eine Pacht um drei bis sechs Jahre erstreckt werden, wenn dies für den Verpächter zumutbar ist. Unzumutbar ist eine Erstreckung, wenn:

  • der Verpächter, sein Ehegatte oder ein naher Verwandter den Pachtgegenstand selber bewirtschaften will;
  • der Pächter gegen die gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten verstossen hat;
  • der Pächter zahlungsunfähig ist;
  • das Pachtobjekt in einer Bauzone liegt und in naher Zukunft überbaut werden soll;
  • bei einer Gewerbepacht dieses nicht erhaltenswürdig ist.

Fixpachtverträge

Auch bei Fixpachtverträgen (Vertrag auf eine bestimmte Dauer, ohne automatische Verlängerung) kann eine Erstreckung verlangt werden. Das Erstreckungsbegehren muss dabei bis 9 Monate vor Ablauf der Pacht bei der Schlichtungsstelle eingereicht werden.

Pachterstreckung bei Veräusserung des Pachtgegenstandes

Wenn das Pachtobjekt veräussert wird und der Pachtvertrag aufgelöst wird, kann der Pächter innert 30 Tagen seit Empfang der Anzeige des Erwerbers auf Erstreckung klagen. Gemäss Art. 15 Abs. 3 LPG erstreckt der Richter die Pacht um mindestens sechs Monate, jedoch um höchstens zwei Jahre, wenn die Beendigung für den Pächter oder seine Familie eine Härte zur Folge hat, die auch unter Würdigung der Interessen des neuen Eigentümers nicht zu rechtfertigen ist.

Bei Fragen oder wenn Sie Hilfe beim Ausfüllen des Schlichtungsgesuchs benötigen, steht Ihnen das Team der SOBV Dienstleistungen AG gerne zur Verfügung.

28.05.2026 / Stefanie Jost

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