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In verschiedenen Regionen im Kanton Solothurn werden laufend Schäden vorwiegend von Wildschweinen an landwirtschaftlichen Kulturen festgestellt. Diese sollen durch die geschädigten Landwirtinnen und Landwirte unbedingt gemeldet werden.

Entstehen an landwirtschaftlichen Kulturen Schäden durch Wildtiere, so können diese durch die Landwirtin oder durch den Landwirt zur Abschätzung gemeldet werden. Welche Kriterien dabei erfüllt sein müssen und wie das korrekte Vorgehen bei einem Schadenfall aussieht, ist im ausführlichen Infoschreiben im Detail aufgeführt. Der vorliegende Artikel ist eine Kurzfassung dieses Infoschreibens.

Grundsätze einer Wildschadenabschätzung

Grundsätzlich entschädigt der Kanton Wildschäden an landwirtschaftlichen Kulturen, wenn sie durch jagdbare und geschützte Wildtiere angerichtet worden sind. Die Ausnahmen sind zu beachten. Als Grundlage zur Wildschadenabschätzung gilt die Weisung über das Abschätzen von Wildschaden vom 6. Februar 2018. Diese wird im Laufe dieses Jahres auf den neusten Stand gebracht.

Wildschaden festgestellt – was nun?

Der oder die Geschädigte meldet einen Wildschaden sofort nach Feststellung dem zuständigen Jagdverein. Der Jagdverein leitet daraufhin die notwendigen jagdlichen Massnahmen ein, um weitere Schäden möglichst zu verhindern. Grundsätzlich sind die Wildschadenschätzerinnen und Wildschadenschätzer der Jagdvereine für die Abschätzung verantwortlich. Unter gewissen Umständen müssen die sachverständigen Personen des Kantons zur Abschätzung hinzugezogen werden.

Diese Umstände sind, wenn:

  1. der Schaden mehr als CHF 600.00 beträgt;
  2. der Jagdverein den Schaden selbst beheben will;
  3. die Geschädigten und die Vertretung des Jagdvereins sich nicht einigen können;
  4. anstelle der Wildschadenentschädigung Verhütungsmassnahmen entschädigt werden;
  5. Beiträge für den ökologischen Ausgleich verlustig gehen;
  6. aufgrund des Wildschadens Futter zugekauft oder die Fruchtfolge umgestellt werden muss.


Wenn eine Abschätzung vorgenommen werden muss, sind der Jagdverein und die vom Kanton bestimmte sachverständige Person zu benachrichtigen.
Folgende kantonale sachverständige Personen können kontaktiert werden:

22.10.2026 / Edgar Kupper, SOBV

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