Wildschäden Teil 1: Verhütung vor Vergütung
In einer dreiteiligen Serie wird über Wildschäden an Kulturen im Kanton Solothurn informiert. Dies nachdem in diesem Herbst vermehrt Schäden aufgetreten sind. Insbesondere handelt es sich aktuell um Wildschweinschäden an Wiesland und Maiskulturen. Im ersten Teil der Serie stehen die Verhütungsmassnahmen im Vordergrund, damit es gar nicht erst zu Schäden kommen soll.
Besonders wildschadengefährdete Gebiete
Im Bundesgesetz über die Jagd ist der Grundsatz festgehalten, die Verhütung von Wildschaden stehe vor dessen Vergütung. Mit der Regulation der Wildtiere tragen zum einen die Jäger einen Grossteil zur Verhütung von Schäden bei. Die Landwirte und Landwirtinnen ihrerseits können durch fachgerechtes Einzäunen Schäden an Kulturen vermeiden. Doch nicht überall und nicht alle Kulturen müssen durch fachgerechtes Einzäunen geschützt werden. Das Amt für Wald, Jagd und Fischerei veröffentlicht auf Ihrer Website jährlich die besonders wildschadengefährdeten Gebiete. Wer in diesen Gebieten Kartoffel-, Mais- oder Getreidekulturen anbaut, die näher als 50 Meter zum Waldrand stehen, wird angehalten, diese Kulturen mit fachgerechter Einzäunung zu schützen. Werden auf solchen Parzellen Verhütungsmassnahmen unterlassen oder wird die Schutzvorkehrung nicht ordnungsgemäss unterhalten, so besteht auch kein Anspruch auf eine Entschädigung im Schadensfall. Die Kosten für Verhütungsmassnahmen trägt der Landwirt bzw. die Landwirtin.
Spezial- und Dauerkulturen
Neben der Regelung in besonders wildschadengefährdeten Gebieten ist weiter der fachgerechte Schutz von Obst-, Reb- und Gemüsekulturen, Beerenpflanzungen, Baumschulen, Zierpflanzenanlagen und Gärtnereien zu empfehlen. Schäden in diesen Kulturen werden nicht entschädigt, da diese gemäss § 46 Jagdverordnung (JaV) fachgerecht und wirksam eingezäunt sein müssen und somit ein Eindringen von Wildtieren nicht möglich ist.
Fachgerechte Einzäunung
Die bereits angetönte fachgerechte Einzäunung besteht aus Elektrozäunen. Auf keinen Fall aber aus mobilen Weidenetzen, da sich darin Wildtiere verfangen können. Diese sind von Gesetzes wegen verboten. Folgende Anforderungen soll ein Zaunschutz zur Abhaltung von Wildschweinen erfüllen:
- Viehhüter: mind. 3‘000 Volt am Ende des Zaunes
- 2 Drähte: 25 und 50 cm oder 3 Drähte 25, 40 und 60 cm
- unterste Litze: Stahllitze
- obere Litze/n > 1 cm breites Band mit rostfreien Leitern
- Höhe je nach Wildtieren (Wildschwein >= 100 cm, Rehe >= 160 cm, Rothirsche >= 210 cm)
Sich mit Jagdverein absprechen
Vor Errichten von Verhütungsmassnahmen durch den Landwirten oder die Landwirtin gegen Wildschaden, ist das Vorhaben mit den zuständigen Jagdvereinen abzusprechen. Je nach Gebiet und Wildschadenvorkommen kann geprüft werden, ob Beiträge an die Verhütungsmassnahme geleistet werden können. Die Verhütungsmassnahmen sollten eine gute Wirkung erzielen und die Kosten müssen in einem angemessenen Verhältnis zur möglichen Schadensumme stehen. Solche Massnahmen können in Gebieten erfolgversprechend sein, wo die Jagd nur unter sehr schwierigen Bedingungen oder gar nicht möglich ist, so etwa im Siedlungsraum und in der Nähe von grossen Verkehrsträgern. Es werden nur Verhütungsmassnahmen entschädigt, welche ein Eindringen der Wildtiere wirkungsvoll verhindern. Zudem entfällt danach eine Schadenabgeltung, wenn Wildtiere trotz Massnahme Schäden an der Kultur verursachen.
04.11.2021/ Adrian Kohler


