Support

Lorem ipsum dolor sit amet:

24h / 365days

We offer support for our customers

Mon - Fri 8:00am - 5:00pm (GMT +1)

Get in touch

Cybersteel Inc.
376-293 City Road, Suite 600
San Francisco, CA 94102

About us

Lorem ipsum dolor sit amet, consectetuer adipiscing elit.

Aenean commodo ligula eget dolor. Aenean massa. Cum sociis natoque penatibus et magnis dis parturient montes, nascetur ridiculus mus. Donec quam felis, ultricies nec.

DE

Die Verarbeitung und Vermarktung der Produkte direkt ab Hof bietet vielen Landwirtschaftsbetrieben eine attraktive Möglichkeit für einen Zusatzverdienst. Um Gesetzeskonflikte zu vermeiden, sollten vor der Umsetzung des Vorhabens unbedingt die entsprechenden Abklärungen bezüglich der Zonenkonformität getroffen werden. Die Raumplanungsverordnung (RPV) sowie das Raumplanungsgesetz (RPG) regeln genau, was in der Landwirtschaftszone zulässig ist und welche Kriterien ein Betrieb erfüllen muss.

Wann ist ein Hofladen zonenkonform?

Grundsätzlich sind Bauten und Anlagen, welche der Aufbereitung, der Lagerung oder dem Verkauf überwiegend eigener landwirtschaftlicher Produkte dienen zonenkonform, wenn:

  • die angebotenen Produkte aus der Region stammen und zu mehr als der Hälfte auf dem Standortbetrieb oder in einer Produktionsgemeinschaft erzeugt werden;
  • Aufbereitung, Lagerung und Verkauf nicht industriell-gewerblicher Natur sind;
  • Und der landwirtschaftliche Charakter des Standortbetriebes gewahrt bleibt.

Was heisst das in der Praxis genau?

Mindestens die Hälfte der angebotenen Produkte muss auf dem eigenen Landwirtschaftsbetrieb erzeugt werden. Wenn sich Betriebe zu einer formlosen Produktionsgemeinschaft zusammenschliessen (ohne eine offizielle Betriebsgemeinschaft zu bilden), dürfen deren Erzeugnisse ebenfalls als «eigene Produkte» gezählt werden. Zugekaufte Fremdprodukte im Angebot müssen immer aus der Region (Radius 15 km) stammen.
Aufbereitungen gelten dann als industriell-gewerblich, wenn beispielsweise sehr grosse Investitionen in entsprechende Maschinen getätigt werden oder in grösserem Umfang externes Personal für die Verarbeitung angestellt wird. Als zonenkonform gelten hingegen Aufbereitungen der sogenannten ersten Verarbeitungsstufe, beispielsweise die Verarbeitung von Milch zu Käse, von Äpfeln zu Most, von Getreide zu Mehl oder das Waschen und Rüsten von Gemüse. Nicht mehr zur ersten Verarbeitungsstufe gehört beispielsweise die Herstellung von Fertigfondue oder Kartoffelchips.
Um den landwirtschaftlichen Charakter des Standortbetriebs zu wahren, sind Hofläden prioritär in bestehende Bauten einzubauen; Ausnahmen sind zu begründen. Die Grösse hat in einem angemessenen Verhältnis zu den angebotenen Waren zu stehen. Verkaufsstände oder -automaten sind nur im Hofbereich bewilligungsfähig, Verkaufsstände abseits des Hofbereichs können ausserhalb der Bauzonen nicht bewilligt werden.

Auch bei Zonenkonformität ist eine Bewilligung nötig

Ein besonders wichtiger Punkt: Sämtliche Neu-, An- und Umbauten sowie reine Umnutzungen (auch wenn keine bauliche Massnahmen erfolgen) für den zonenkonformen Verkauf sind bewilligungspflichtig. Es muss zwingend ein Baugesuch mit einem entsprechenden Betriebskonzept eingereicht werden.
Das Team der SOBV Dienstleistungen AG steht Ihnen bei diesen Schritten gerne beratend zur Seite.

Bild: BauernZeitung

29.10.2026 / Marian Scheidegger

Zurück

Einstellungen gespeichert
Datenschutzeinstellungen