Zusammenfassung der trockenheitsbedingten Ausnahmeregelungen im Kanton Solothurn
Die Trockenheit ist für viele Landwirtschaftsbetriebe eine grosse Herausforderung. Gestützt auf Art. 106 «höhere Gewalt» der Direktzahlungsverordnung hat das Amt für Landwirtschaft Solothurn verschiedene Ausnahmeregelungen festgelegt, welche im vorliegenden Newsletterbeitrag zusammenfassend dargestellt wird im Sinne einer Übersicht. Für alle aufgeführten Ausnahmeregelungen ist keine Meldung an das ALW Solothurn erforderlich; der Betrieb dokumentiert die Trockenheitsmassnahmen nachvollziehbar für Kontrollen.
Meldung an alle Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter im Katon Solothurn vom Amt für Landwirtschaft Kanton Solothurn vom 1. Juli 2026
RAUS
Die Bestimmungen zu den RAUS-Beiträgen besagen, dass der Tagesbedarf von Tieren der Rinder-, Ziegen und Schafgattung zu einem wesentlichen Teil mit Weidefutter gedeckt werden muss. Seit 2023 muss pro GVE der Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel eine Weidefläche von vier Aren zur Verfügung gestellt werden.
In begründeten Fällen von Weidefuttermangel aufgrund von Trockenheit oder Hitze kann der Auslauf auf einer Weide durch Auslauf im Laufhof ersetzt werden. Es müssen aber weiterhin mindestens 26 Tage pro Monat Auslauf auf einer Weide oder im Laufhof gewährt werden. Die Tage im Laufhof müssen im Auslaufjournal eingetragen und mit Vermerk «Trockenheit» begründet werden. Eine Meldung ans ALW ist nicht nötig. Die Ausnahmeregelung gilt, solange die ausserordentliche Situation anhält.
Weidebeitrag
Der Weidebeitrag für die Tierkategorien der Rindergattung und Wasserbüffel wird ausgerichtet, wenn ein besonders hoher Auslauf- und Weideanteil erfolgt. Die Tiere müssen an den Tagen, an denen ihnen Auslauf auf einer Weide zu gewähren ist, mindestens 70% ihres Tagesbedarfs an Trockensubstanz (TS) durch Weidefutter decken können. Im Winter ist zudem Auslauf an 22 Tagen pro Monat gefordert.
In begründeten Fällen mit Weidefuttermangel aufgrund von Trockenheit oder Hitze kann vom Mindest-Weidefutteranteil von 70% der TS abgewichen werden. Es müssen aber weiterhin mindestens 26 Tage pro Monat Auslauf möglichst auf der Weide oder dann im Laufhof gewährt werden. Die Tage im Laufhof müssen im Auslaufjournal eingetragen und mit «Trockenheit» begründet werden.
Im Rahmen der Kontrollen muss der Betrieb belegen können, dass sein Weide- und Auslaufsystem auf tägliche mindestens 70% TS-Verzehr von Weidefutter ausgelegt ist und dieser besonders hohe Verzehr von Weidefutter wegen der aufgetretenen Trockenheit/Hitze verunmöglicht wurde. Die vorgängig erwähnten Ausnahmeregelungen kommen zum Tragen, wenn eine erhebliche Abweichung vom mehrjährigen meteorologischen Durchschnitt vorliegt. Sie gelten solange, wie die ausserordentliche Situation anhält.
Einsiliertes Getreide
Betriebe, die Getreide einsilieren deklarieren diese Kultur mit Kulturcode 543 «Getreide siliert». Kulturanpassungen können im GELAN unter Erhebung -> Menüpunkt «Anpassung Kulturen» direkt erfasst werden, oder auch per Mail an alw.info@vd.so.ch gemeldet werden. Bei Kultur mit bodenschonendem Anbau darauf achten, dass dieser Marker aktiviert ist.
Meldung an alle Sömmerungsbetriebe Kanton Solothurn vom Amt für Landwirtschaft Kanton Solothurn am 9. Juli 2026
Die anhaltende Trockenheit stellt viele Sömmerungsbetriebe vor grosse Herausforderungen und erfordern teilweise schwierige Entscheidungen.
Für die Sömmerungsbetriebe im Kanton Solothurn werden dieselben Regelungen angewandt wie in den letzten Jahren mit Trockenheit.
Müssen Tiere aufgrund der Trockenheit vorzeitig ins Tal retour gegeben werden, deklarieren Sie dies wie gewohnt über die TVD. Das Amt für Landwirtschaft wird – wie in den vergangenen Jahren – alle Betriebe, welche weniger als 75 % der zugeteilten Normalstösse (NST) erreichen, automatisch auf einen Härtefall infolge Trockenheit prüfen. Eine separate Meldung ist nicht erforderlich. Teilweise werden Tiere im Herbst länger sömmert oder die im Spätherbst erreichten Werte führen letztlich doch nicht zu einer Unterschreitung der 75% der verfügten NST.
Bewilligungen für die Durchfütterung der Tiere auf den Sömmerungsweiden werden im Solothurner Jura nicht erteilt. Gemäss Direktzahlungsverordnung (DZV) ist zur Überbrückung witterungsbedingter Ausnahmesituationen die Zufuhr von alpfremdem Raufutter im Umfang von bis zu 50 kg Dürrfutter (oder 140 kg Silage) pro Normalstoss und Sömmerungsperiode zulässig. Darüber hinausgehende Futterzufuhren sind auf den Juraweiden nicht vorgesehen und unerwünscht.
Wir möchten zudem darauf hinweisen, dass die frühere Mindestdauer für den Aufenthalt eines Tieres auf der Sömmerung bereits vor längerer Zeit aufgehoben wurde. Heute werden Tiere unabhängig von der Aufenthaltsdauer für die Sömmerungs- und Alpungsbeiträge angerechnet. Sollte sich die Situation im Herbst wieder entspannen und im September oder Oktober erneut Weidefutter zur Verfügung stehen, wäre es möglich die Flächen mit einer neuen Tiergruppe (aus der näheren Umgebung) wieder zu beweidet. Auch einige Weidetage im Oktober werden dem Talbetrieb also mit Alpungsbeiträgen abgegolten.
Meldung an alle Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter im Kanton Solothurn vom Amt für Landwirtschaft Kanton Solothurn am 28. Juli 2026
Die Trockenheit ist für viele Landwirtschaftsbetriebe eine grosse Herausforderung.
Gestützt auf Art. 106 «höhere Gewalt» der Direktzahlungsverordnung hat das Amt für Landwirtschaft Solothurn nebst den bereits kommunizierten Härtefallregelungen bei den Massnahmen «RAUS» und «Weidebeitrag» weitere Ausnahmeregelungen festgelegt. Diese gelten ab sofort.
Für alle aufgeführten Ausnahmeregelungen ist keine Meldung an das ALW Solothurn erforderlich; der Betrieb dokumentiert die Trockenheitsmassnahmen nachvollziehbar für Kontrollen.
Beitrag für eine angemessene Bodenbedeckung (innert 7 Wochen)
Gemäss Direktzahlungsverordnung muss bei der Massnahme «Bodenbedeckung» bei Hauptkulturen, welche vor dem 1. Oktober geerntet werden, auf mindestens 80% der Fläche innerhalb von 7 Wochen eine weitere Kultur, Zwischenkultur oder Gründüngung angesät werden. Auf Betrieben mit früh geernteten Hauptkulturen ist diese Vorgabe aktuell schwierig plan- und umsetzbar.
- Als Härtefallregelung wird 2026 bei Solothurner Betrieben akzeptiert, wenn bei 50% (anstelle von 80%) der vor dem 1. Oktober geernteten Hauptkulturen die Nachfolgekultur bzw. die Zwischenkultur innert 7 Wochen angesät wird.
Bei frühzeitiger Ernte der Maisflächen sind diese in die Kulturen einzurechnen, die vor dem 1. Oktober geerntet wurden.
Das Amt für Landwirtschaft ruft dazu auf, im Rahmen der noch kommenden Ansaaten von Zwischenkulturen, möglichst Mischungen zur Futternutzung anzusäen und damit für den eigenen oder auch für andere Betriebe die Futterverfügbarkeit zu vergrössern.
Biodiversitätsförderflächen (BFF)
Aufgrund der anhaltenden Trockenheit bewilligt das ALW Solothurn folgende Härtefallregelung:
- Die Beweidung von «extensiven und wenig intensiv genutzten Wiesen», von Krautsäumen angrenzend an Hecken, sowie von «Uferwiesen» vor dem 1. September.
- Eine Meldung ist keine nötig, ein Vermerk «Beweidung Trockenheit» im Wiesenjournal genügt.
- Beim flexiblen Schnittzeitpunkt darf die Wartefrist von 8 Wochen zwischen dem ersten und zweiten Schnitt unterschritten werden.
- Beim zweiten Schnitt können bestehende Rückzugsstreifen, welcher in der Regel 10% betragen, geschnitten werden und neue Rückzugsstreifen können an anderer Stelle stehen gelassen werden.
Die übrigen Regeln der Vernetzung sind weiterhin gültig und zu beachten. Bitte die folgenden Spezialfälle beachten:
a. Gewässerschutzzonen mit Weideverbot dürfen nicht beweidet werden.
b. Bei Vereinbarungsflächen im Mehrjahresprogramm Natur und Landschaft (MJPNL) wird die Bewirtschaftung in der MJPNL-Vereinbarungen mit dem Raumplanungsamtes geregelt; abweichende Nutzungen benötigen eine Ausnahmebewilligung von Seiten MJPNL.
c. Wenn auf ext. Wiesenflächen die erste Nutzung noch nicht erfolgt ist, muss eine Schnittnutzung erfolgen.
d. Grundsätzlich gilt die Ausnahmeregelung für eine Beweidung unter geeigneten Bodenverhältnissen.
Nährstoffbilanz 2026
Muss aufgrund der Trockenheit zusätzlich Raufutter zugekauft werden oder kann betriebseigenes Raufutter nicht wie geplant verkauft werden, kann sich dies auf die Nährstoffbilanz auswirken. Wird zum Verkauf vorgesehener Mais verfüttert, hat auch dies eine Wirkung auf die Nährstoffbilanz.
Ergibt sich aufgrund solcher Massnahmen in einzelnen Fällen eine nicht mehr ausgeglichene Nährstoffbilanz, muss der Betrieb darlegen können, dass die betrieblichen Massnahmen infolge Trockenheit ausschlaggebend waren. Die Bilanz wird in diesen Fällen mit den üblichen Ertragswerten berechnet und die «höhere Gewalt» wird separat und transparent als ausserordentliche Grundfutterkorrektur ausgewiesen. Eine vorgängige Meldung an das ALW Solothurn ist hierfür nicht erforderlich. Das Bildungszentrum Wallierhof (Suisse-Bilanz-Berechnung) kann zu den Detailausführungen Auskunft geben.
GMF-Bilanz 2026
Der geforderte Anteil an Wiesen- und Weidefutter kann auf einigen Vollweidebetrieben infolge Trockenheit nicht mehr eingehalten werden. Für die GMF-Bilanz 2026 gilt folgendes:
- Die GMF-Futterbilanz muss mit der Grundfutterproduktion in der Suisse Bilanz übereinstimmen (gleiche Zu-/Wegfuhren; gleich grosser fiktiver Grundfutterverkauf).
- Das fehlende Wiesen- und Weidefutter darf im GMF-Programm auch durch andere Grundfutter ersetzt werden (z. B. durch Silomais, Kartoffeln, Zuckerrübenschnitzel, etc.). Der Mindestanteil Wiesenfutter von 75 % im Talgebiet (bzw. 85 % im Berggebiet) muss dabei nicht eingehalten werden.
- Der Kraftfutteranteil darf unverändert im Maximum 10 % der Futterration betragen.
Beim Prüfen der GMF-Futterbilanzen 2026 (im Jahr 2027) muss der Betrieb darlegen können, dass er auf graslandbasierte Fütterung gemäss GMF ausgerichtet ist. Ein Vergleich mit den GMF-Bilanzen der Vorjahre ist im Rahmen der Kontrollen deshalb möglich.
13.08.2026 / SOBV


