Abdeckung Güllegrube: Frist bis zum 31.12.2025
Das Jahr neigt sich dem Ende zu und damit rückt auch die Abdeckfrist für offene Güllelager näher. Im Kanton Solothurn müssen alle offenen Güllelager bis zum 31. Dezember 2025 abgedeckt werden. Dies ist eine Voraussetzung für den Ökologischen Leistungsnachweis (ÖLN) gemäss Direktzahlungsverordnung. Wird die Vorschrift nicht eingehalten, erfolgt ab 2026 eine pauschale Kürzung der Direktzahlungen.
Bei begründeten Fällen kann beim Amt für Umwelt (AfU) eine Fristverlängerung bis maximal 31. Dezember 2029 bewilligt werden. Wird eine solche Frist gewährt, werden keine Direktzahlungskürzungen vorgenommen, sofern es sich um die Abdeckung von offenen Anlagen zur Lagerung handelt.
Die Kreditkasse (SLK) unterstützt Betriebe, die ein Gesuch zur Abdeckung ihrer Güllegrube einreichen, mit einem Betrag von 60 Franken pro m2. Im Folgenden sind die Schritte zur Beantragung des Beitrags für die Abdeckung offener Güllegruben aufgezeigt:
- Entscheidung über die geeignete Abdeckungsvariante fällen. Das Merkblatt „Abdeckung von Güllelagern zur Reduktion von Emissionen“ bietet dazu hilfreiche Informationen.
- Einholung von Offerten und Kostenvoranschläge.
- Zusammenstellung des Gesuches für die Kreditkasse (SLK):
- Gesuchsformular «einzelbetriebliche Massnahmen»
- Offerten bzw. Kostenvoranschläge
- Letzte zwei Buchhaltungsabschlüsse
- Falls erforderlich, Einholung der Baubewilligung.
- Wenn Zusicherung für die Beiträge eingetroffen ist, kann mit der Abdeckung der Güllegrube begonnen werden.
Wichtig ist, dass die Güllegruben erst abgedeckt werden dürfen, wenn die Bestätigung der Bundesbeiträge vorliegt. Wird die Abdeckung der Güllegrube vorher realisiert, können die Beiträge nicht mehr ausbezahlt werden.
27.11.2025 / Jessica Kathriner, SLK


