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Per 1. Juli ist die neuste Verordnung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln in Kraft getreten. Mit dem Eintreten dieser Verordnung, sind nun auch die Aufbrauchfristen von 15 PSM-Wirkstoffen definitiv festgelegt. Unter diesen 15 Wirkstoffen befinden sich auch einige, welche im Feldbau verbreitet zum Einsatz kommen und nicht nach der üblichen Ausverkaufs- und Aufbrauchfrist von je einem Jahr verboten werden. Die gültige Verordnung vom Wirtschaftsdepartement mit der vollständige Liste aller Wirkstoffe finden Sie unter diesem Link. In der Tabelle sind nur die wichtigsten Wirkstoffe aus dem Feldbau aufgelistet, welche Kulturen davon betroffen sind und wann deren Aufbrauchfrist endet (ohne Gewähr). Nach Ablauf dieser Aufbrauchfrist dürfen Pflanzenschutzmittel mit dem entsprechenden Wirkstoff nicht mehr ausgebracht werden. Berücksichtigen Sie nach Möglichkeit im Spritzplan die Aufbrauchfrist solcher Mittel (z. B. gegen Krautfäule oder Cercospora). Unnötige Behandlungen nur zum Aufbrauchen dieser Mittel sind aber nicht zielführend und grundsätzlich verboten! Sind nach Ablauf der Frist immer noch solche Pflanzenschutzmittel am Lager, müssen diese fachgerecht entsorgt werden. Bringen Sie die Reste zur Verkaufsstelle zurück, diese ist verpflichtet, solche Restbestände zurückzunehmen.

08.07.2021/ BZ Wallierhof, Gaetano Mori

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