Änderungen bei Ackerkulturen melden
Immer wieder kommt es vor, dass die geplante Ackerkultur oder auch die Anbaumethode, die in der GELAN-Erhebung vom Februar deklariert wurden, nicht eingehalten werden können. Witterungseinflüsse, unerwartete Neuausrichtung des Ackerbaus oder des Betriebs im Allgemeinen können dazu führen, dass im Verlauf des Frühlings anders entschieden werden muss und eine Hauptkultur oder ein Anbauverfahren anders gewählt werden.
Massgebend für die Deklaration im GELAN ist die Hauptkultur, welche üblicherweise am 1. Juni des Beitragsjahres angelegt ist. Das Amt für Landwirtschaft (ALW) empfiehlt auch dieses Jahr, die Angaben noch einmal zu prüfen. Änderungen der Ackerkulturen und Anpassungen im Bereich Anbaumethoden (Ressourceneffizienz) können bis am 30. Juni 2024 berücksichtigt werden.
Jede Nachmeldung oder Korrekturmeldung kann mehrere Programme betreffen. Entsprechend müssen folgende Punkte berücksichtigt werden:
- Welche Kulturfläche (GeoID oder Luftbild-Ausdruck aus dem GELAN)?
- Bisherige Kultur und neu angelegte Kultur?
- Grösse der neuen Kultur
- Abmeldung Herbizidverzicht Ackerbau?
- Abmeldung PSM-Verzicht Ackerbau?
- Anpassung Herbizidverzicht Spezialkulturen?
- Anpassung PSM-Verzicht Gemüsebau, Spezial- und Dauerkulturen?
- Anpassung schonende Bodenbearbeitung?
Die Meldung kann schriftlich oder per Mail eingereicht werden. Pläne zum Einzeichnen der exakten Lage können im GELAN ausgedruckt werden.
Ergänzend zu einem Plan/Bildschirmausdruck können weiterhin auch die GELAN-Auswertungen «Nachmeldung Kulturen» und «Anpassung REB Pflanzenschutzmittel» verwendet werden.
Rechtzeitig abmelden
Bei Kontrollen gilt laut Direktzahlungsverordnung, dass Abmeldungen welche spätestens einen Tag vor Ankündigung einer Kontrolle erfolgen, als korrekte Abmeldungen gewertet werden. Bei Pflanzenschutzmassnahmen muss die Abmeldung der Massnahme oder die Abmeldung der Einzelfläche im Zeitpunkt der Behandlung erfolgen.
Verbot bezüglich Maiswurzelbohrer beachten
Im ganzen Kanton ist der Maisanbau im Jahr 2024 auf sämtlichen Parzellen und Teilflächen verboten, auf welchen bereits 2023 Mais angebaut wurde. Dabei wird nicht zwischen Mais als Haupt- oder Zwischenkultur unterschieden. Aufgrund der Biologie des Schädlings bezieht sich das Anbauverbot gemäss Allgemeinverfügung vom 20. September 2023 auf das Kalenderjahr. So darf beispielsweise in diesem Jahr kein Mais nach Gerste angebaut werden, wenn bereits im Jahr 2023 Mais als Haupt- oder Zwischenkultur angebaut wurde.
Bei offenen Fragen kann das Amt für Landwirtschaft kontaktiert werden.
23.05.2024 / pd


