Aufbrauchfristen Pflanzenschutzmittel
Jährlich wird in der Pflanzenschutzmittelverordnung (PSMV) neu definiert, welche Wirkstoffe nicht mehr in Verkehr gebracht werden dürfen. In Art. 86m PSMV sind diese vier Wirkstoffe mit der Frist für das Inverkehrbringen und der Aufbrauchfrist aufgeführt. Dies sollte zwingend in der Planung berücksichtigt werden. In nachfolgender Tabelle ist ersichtlich, welche vier Wirkstoffe ab dem 01.01.2026 nicht mehr in Verkehr gebracht und bis wann diese angewendet werden dürfen:
* Aufbrauchfrist 01.07.2026, da Produkte auch Metribuzin enthalten.
23.10.2025 / Stefanie Jost


