Bei Ortsplanungsrevision aktiv mitwirken
Alle 10 bis 15 Jahre kommt es in Gemeinden zu Ortsplanungsrevisionen. Dabei wird der aktuelle Ortsplan überarbeitet, um den übergeordneten kantonalen Vorgaben zu entsprechen und die Entwicklungsvorstellungen der Gemeinde neu abzubilden. Als Einwohner oder Einwohnerin ist es sinnvoll, sich über eine bevorstehende Ortsplanungsrevision zu informieren, bei den gegebenen Möglichkeiten aktiv mitzuwirken und während der öffentlichen Planauflage gegebenenfalls Einsprache gegen eine geplante Änderung zu erheben.
Landwirtschaft immer betroffen
Ortsplanrevisionen beinhalten nicht nur Anpassungen innerhalb, sondern auch ausserhalb der Baugebiete. Entsprechend ist auch die Landwirtschaft von den Änderungen betroffen. Wichtig für den Landwirten oder die Landwirtin bleibt abzuwägen, welche Konsequenzen aus den geplanten Änderungen für den Betrieb entstehen. Insbesondere ist darauf zu achten, dass der Betrieb in seiner Entwicklung nicht zu stark eingeschränkt wird. Weiter soll mit den Änderungen die Bewirtschaftung nicht beeinträchtigt werden.
Konkreter Ablauf
Die Gemeinden des Kantons definieren mit dem Ortsplan ihre eigenen Entwicklungsvorstellungen. Dabei orientieren sich die Gemeinden an die übergeordneten kantonalen Vorgaben. Steht in einer Gemeinde eine Ortsplanungsrevision an, so richtet sich diese nach einem definierten Verfahren des Kantons:
- Vorabklärung (freiwillig) – Die Gemeinde hat die Möglichkeit, beim kantonalen Amt zu klären, ob das Vorhaben grundsätzlich möglich ist.
- Vorprüfung – Das Amt für Raumplanung prüft das Nutzungsplanungsgeschäft und holt Stellungnahmen der weiteren involvierten kantonalen Fachstellen ein. Mit dem Vorprüfungsbericht wird dieser Schritt abgeschlossen.
- Information und Mitwirkung – Die Bevölkerung kann bei der Erarbeitung des Leitbilds mitwirken. Das Leitbild wird von der Gemeindeversammlung beschlossen und ist in der nachfolgenden Ortsplanung zu berücksichtigen.
- Öffentliche Auflage – Nach Abschluss der kantonalen Vorprüfung legt der Gemeinderat die Nutzungspläne während 30 Tagen öffentlich auf. Die öffentliche Auflage muss im Anzeiger der Gemeinde angekündigt werden.
- Einsprachen, Beschlussfassung, Beschwerden – Während der Auflagefrist kann jedermann, der von der Planung betroffen ist, beim Gemeinderat Einsprache erheben. Der Gemeinderat behandelt die Einsprachen, evtl. wird die Planung überarbeitet. Dann muss sie nochmals öffentlich aufgelegt werden. Der Gemeinderat beschliesst über die Pläne. Einsprecher können gegen Entscheide des Gemeinderats innert 10 Tagen beim Regierungsrat Beschwerde führen.
Rechtzeitig mitwirken
Als Einwohner und Einwohnerin besteht die Möglichkeit, bei einer Ortsplanung mitzuwirken. Konkret besteht diese Möglichkeit bei den Punkten drei und fünf. Wichtig ist, die Zeit der öffentlichen Auflage nicht zu verpassen, während der Einsprachen gemacht werden können und mitgewirkt werden kann. Die öffentliche Auflage wird zwingend im Anzeiger der Gemeinde angekündigt. Nach Ablauf der öffentlichen Auflage, können keine Begehren mehr erhoben werden. Es lohnt sich somit, das Verfahren einer Ortsplanungsrevision zu kennen, sich über die öffentlichen Auflagen oder allfällige Veranstaltungen zur Mitwirkung zu informieren, um alsdann reagieren zu können, sollte der landwirtschaftliche Betrieb nach der Revision grosse Nachteile und Entwicklungseinschränkungen erfahren.
28.04.2022 / Adrian Kohler


