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Nachdem der Ständerat einer Motion zur Verschiebung der 3.5 % Acker-BFF auf das Jahr 2025 angenommen hat, wird in der Wintersession eine gleichlautende Motion im Nationalrat behandelt. Es kann daher gut sein, dass die 3.5 % Biodiversitätsflächen auf Ackerland erst 2025 erfüllt werden müssen. Zudem kann es noch zu Änderungen bei den Massnahmen kommen.

Beitragskürzung gibt Möglichkeit zur Kündigung

Wer im Zusammenhang mit den geplanten Acker-BFF oder auch aus anderen Gründen die bestehenden Biodiversitätsförderflächen anpassen möchte, sollte die geplante Kürzung der Q1-Beiträge auf das Jahr 2024 beachten. Falls die Kürzung der Beiträge durch den Bund erfolgt, ist auch der Bewirtschafter nicht mehr an die 8-jährige Vertragsdauer gebunden. Wichtig ist dabei zu beachten, dass bei vernetzten Flächen die entsprechende Vereinbarung ebenfalls aufgelöst werden muss. Dabei hat die Kündigung der Vernetzungsvereinbarung gemäss «Vollzugshilfe Vernetzung» innerhalb von 60 Tagen zu erfolgen. Bei den Flächen im Mehrjahresprogramm Natur und Landschaft ist die Minimaldauer der Vereinbarungen zu beachten.

Minimalforderung 7% gesamtbetrieblich beachten

Bei all den Überlegungen zur Anpassung der extensiven Wiesen oder extensiven Weiden ist die Minimalforderung ÖLN gemäss DZV von 7% zu beachten. Allenfalls macht es dann Sinn, bereits 2024 Acker-BFF’s anzulegen, auch wenn die verpflichtende Einführung auf 2025 verschoben wird.

Bild: BauernZeitung

12.10.2023 / Adrian Rudolf

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