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Das Parlament hat am Dienstag entschieden: die 3.5% Biodiversitätsförderflächen (BFF) auf Ackerland werden ab 1.1.2025 nicht Teil des ÖLN.
Unabhängig von diesem Entscheid ist es, wie es mit den bereits angelegten BFF weitergeht. Bereits angemeldete und gesäte Flächen dürfen nicht zu einem beliebigen Zeitpunkt aufgehoben werden, es gelten die Bestimmungen der Direktzahlungsverordnung (DZV) der jeweiligen Fläche. Alle BFF gelten als Kultur und die Bestimmungen der DZV müssen zwingend eingehalten werden.

Hier einige Beispiele:

  • Beim Anlegen eines Saumes auf Ackerland, muss dieses Element mindestens zwei Vegetationsperioden am gewählten Standort bleiben.
  • Dasselbe gilt für die Buntbrachen. Mindestens zwei Jahre muss eine Buntbrache stehen bleiben, maximal acht Jahre darf sie am selben Standort bleiben.
  • Eine im Frühling 2024 angesäte Rotationsbrache muss bei einjährigem Bestehen mindestens bis am 15. Februar 2025 stehen gelassen werden.

Diese und weitere Bestimmungen können der Broschüre «Biodiversitätsförderung auf dem Landwirtschaftsbetrieb» entnommen werden.
Bei Problemen in der jeweiligen BFF, z.B. Problemunkräutern, bitte mit der Beratung Kontakt aufnehmen. Es existieren Bekämpfungsschwellen und Ausschlusskriterien.

Da in den letzten Tagen und Wochen viele Fragen zu bereits im Herbst 2023 angelegten Elementen eingehen, nachfolgend ein paar wichtige Bemerkungen:

  • Eine BFF auf Ackerland sollte nach Möglichkeit im Frühjahr angelegt werden (die meisten Pflanzen in der Mischung sind Wärmekeimer!). Im Herbst ausgesäte Säume, Brachen und Nützlingsstreifen neigen oft zur Vergrasung. Bei Unsicherheiten bezüglich Anlage und Pflege einer BFF sollte vorher die Beratung kontaktiert werden. Nützliche Unterlagen sind auch auf agrinatur.ch zu finden.
  • Bei einigen Elementen ist im Ansaatjahr ein Säuberungsschnitt zugelassen. Falls im Herbst 2023 gesät wurde, ist es jetzt zu spät für einen Säuberungsschnitt. Die meisten Pflanzen stehen in Vollblüte – ein Säuberungsschnitt macht aktuell mehr zunichte als dass es helfen würde, z.B. die Vergrasung aufzuhalten. Die Gräser sind zudem oft schon samenreif.

Eine weitere Problematik betrifft die extensiven Wiesen. Es gibt einige Flächen, wo sich der Klappertopf stark ausgebreitet hat. Um dem Halbschmarotzer entgegen zu wirken, hilft ein frühzeitiger Schnitt der Wiese. Dies kann mit einer Sonderbewilligung beantragt werden. Der Schnitt sollte jedoch bei Blühbeginn des Klappertopfes erfolgen, um eine optimale Wirkung zu erzielen. Dies ist in der Regel zirka 6 Wochen vor dem offiziellen Schnitttermin gemäss DZV. Jetzt ist es also viel zu spät, der Klappertopf hat bereits Samen gebildet. Wer eine Wiese mit der Klappertopf-Problematik hat, soll diese im aktuellen Zustand fotografieren und nächstes Frühjahr rechtzeitig, zirka Ende April anfangs Mai, anrufen und eine Sonderbewilligung beantragen.

Für Fragen oder Beratungen im Bereich der BFF stehe ich gerne zur Verfügung.

13.06.2024 / Barbara Graf, BZ Wallierhof

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