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Bei Dienstbarkeitsverträgen ist Vorsicht geboten. Es drohen erhebliche, langfristige Einschränkungen.

Die Vermietung der Dachfläche bietet eine Alternative zum Bau einer eigenen PV-Anlage. Bei geringem Eigenstromverbrauch besteht bei einer Vermietung kein Marktrisiko, oder die Solarpflicht bei Neubauten kann ohne eigene Investition erfüllt werden. Es gibt einige weitere Gründe, die für eine Dachvermietung sprechen, allerdings sollten auch die Verpflichtungen der entsprechenden Verträge genau geprüft werden.

Dienstbarkeit wird zum Problem

Zur Sicherung der Investition ist häufig die Errichtung einer Dienstbarkeit vorgesehen. Je nach Ausgestaltung dieser Dienstbarkeit kann dies die Entwicklung des Betriebs erheblich einschränken. Bei einer rangierten Dienstbarkeit bedarf jede Erhöhung eines Schuldbriefs im Vorgang die Zustimmung bzw. den Rangrücktritt des Dienstbarkeitsnehmers. Investitionsprojekte können dadurch verzögert oder bei einer Verweigerung verunmöglicht werden. Man ist dem Goodwill des Solaranlagenbetreibers ausgeliefert. Entsprechend sollten solche Dienstbarkeiten nicht rangiert oder zumindest eine automatische Rangrücktrittserklärung vorgesehen werden.

Wiederholt wurde in Dienstbarkeitsverträgen eine Klausel eingefügt, die den Landwirten verpflichtet, sich bei anderen Grundpfandgläubigern um einen Rangrücktritt hinter die neu zu errichtende Dienstbarkeit für die Solaranlage zu bemühen. In diesem Zusammenhang gilt es anzumerken, dass etwa die Solothurnische Landwirtschaftliche Kreditkasse keine Dienstbarkeiten im Vorgang zur Sicherstellung von Investitionskrediten akzeptiert.

Langfristige Bindung

Die Vermietung von Dachflächen erstreckt sich meist über eine Periode von 25 bis 35 Jahren. Man sollte sich bewusst sein, dass in dieser sehr langen Zeit etwa Umbauten, welche die Solaranlage betreffen, nur schwierig oder gar nicht zu realisieren sind.

Bei Fragen zu entsprechenden Verträgen steht Ihnen die SOBV Dienstleistungen AG gerne zur Verfügung.

10.07.2025/ Adrian Rudolf

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