Dieselölbetankungsanlagen auf Landwirtschaftsbetrieben
Bei den Gewässerschutzkontrollen auf den Landwirtschaftsbetrieben wurde vermehrt festgestellt, dass die Betankungsplätze/-Anlagen nicht den Vorschriften entsprechen.
Welche Vorgaben müssen erfüllt sein, damit die Dieselölbetankungsanlagen den Vorschriften entsprechen?
Die Lagebehälter müssen so stationiert sein, dass sie stirnseitig frei zugänglich sind (Mindestabstand zwischen Tankwanne und Wand 50 cm) sowie ein Abstand von mindestens 50 cm zur Decke.
Damit die Füllmenge ermittelt werden kann, muss der Tank mit einer Messeinrichtung versehen sein (Skaleneinteilung alle 100 l). Bei durchscheinenden Kleintanks kann der maximal zulässige Füllstand an der Tankwandung angeschrieben werden.
Das Fassvermögen der Rückhalteeinrichtung muss mindestens 100 % des Nutzvolumens betragen. Dies kann zum einen eine Auffangwanne aus Kunststoff oder Metall sein, oder auch aus Beton sein.
Der Betankungsplatz (Schlauchlänge im Radius plus 1 m) ist flüssigkeitsdicht zu gestalten, damit kein Dieselöl in die Kanalisation oder in ein Gewässer gelangen kann. Ebenso darf kein Dieselöl im Boden versickern.
Falls Sie aktuell an der Planung einer Remise sind und zum aktuellen Zeitpunkt keine konforme Betankungsanlage vorhanden ist, sollte bei der Planung dies unbedingt berücksichtigt werden. Durch einen Betonboden mit Gefälle zu einem Totschacht können die Anforderungen mit einem geringen Mehraufwand erfüllt werden.
Weitere Informationen mit den Anforderungen an die Tankanlagen sind im Merkblatt D1 Dieselölbetankungsanlagen von der Konferenz der Vorsteher der Umweltschutzämter der Schweiz KVU ersichtlich.
24.07.2025/ Stefanie Jost


