Ein Schlichtungsbegehren für die Erstreckung der der Pacht kann sich lohnen
Im Herbst per 30. September oder auf das Jahresende werden viele Pachten gekündigt. Oftmals kann eine Pacht noch erstreckt und das Land oder Gewerbe noch einige Jahre bewirtschaftet werden.
Erhält der Pächter eine Kündigung, so hat er das Recht, innerhalb von 3 Monaten eine Pachterstreckung zu verlangen, wenn die Kündigung für ihn ein Härtefall bedeutet. Dies ist in der Regel der Fall, da mit dem Landverlust ein Teil der Produktionsgrundlage verloren geht. Um eine Erstreckung des Pachtlandes zu ermöglichen kann bei dem zuständigen Oberamt ein Schlichtungsbegehren eingereicht werden. Das Begehren kann in einfachen Worten formuliert werden und vom Pächter selber verfasst werden. Eine Umschreibung der Situation sowie eine Begründung sind für die anschliessende Schlichtungsverhandlung nützlich, ebenfalls das Beilegen von Kopien der Kündigung und des Pachtvertrags, falls vorhanden.
Im Schlichtungsverfahren wird versucht, zwischen den Parteien einen Vergleich zu erzielen. Ist dies nicht möglich, so erhält der Pächter eine Klagebewilligung und kann sein Recht vor Gericht einklagen. Das Schlichtungsverfahren ist kostenfrei.
Nach dem Landwirtschaftlichen Pachtgesetz kann eine Pacht um drei bis sechs Jahre erstreckt werden, wenn dies für den Verpächter zumutbar ist. Unzumutbar ist eine Erstreckung, wenn:
- der Verpächter, sein Ehegatte oder ein naher Verwandter den Pachtgegenstand selber bewirtschaften will;
- der Pächter gegen die gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten verstossen hat;
- der Pächter zahlungsunfähig ist;
- das Pachtobjekt in einer Bauzone liegt und in naher Zukunft überbaut werden soll;
- bei einer Gewerbepacht dieses nicht erhaltenswürdig ist.
Für ergänzende Fragen oder Auskünfte steht Ihnen das Team der SOBV Dienstleistungen AG gerne zur Verfügung.
19.10.2023 / Marian Scheidegger


