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Infolge von Einzelfängen in den letzten Jahren wurde die Überwachung des Japankäfers im 2023 intensiviert. Nach einem ruhigen 2023 wurde im 2024 an denselben Orten Schädlinge gefunden. Die Reaktion darauf ist eine ausgestellte Allgemeinverfügung per 5. Juli 2024. Der Befallsherd befindet sich nicht im Kanton Solothurn, jedoch liegen Teile der Gemeinden Dornach und Gempen in der Pufferzone, in welchen die Verfügung gilt.

Hintergrund

Der Japankäfer ist ein invasiver Schädling, welcher sich auf über 400 Wirtspflanzen von diversen Pflanzenfamilien vermehren kann. Während die Engerlinge insbesondere Wiesen- und Rasenflächen schädigen, fressen die adulten Tiere Blätter, Blüten und Früchte. Je nach Umweltbedingungen besteht eine Verbreitung von bis zu 20 km je Jahr. Da in der Schweiz zur Bekämpfung kein Pflanzenschutzmittel zugelassen ist, ist eine schnelle und richtige Reaktion essenziell. Die Bekämpfung erfolgt aktuell unterschiedlich. So werden diverse Fallen und alternative Massnahmen eingesetzt. Die grösste Gefahr einer Verbreitung des Schädlings ergibt sich durch den Menschen. Vorwiegend sind es Aktivitäten im Handel von landwirtschaftlichen Produkten und bei Transporten.

Aus diesen Gründen zielt die Verfügung hauptsächlich auf eine Eindämmung der Schädlingsverbreitung ab.

Verfügung

  1. Es wird eine Pufferzone ausgeschieden.
  2. Massnahmen in der Pufferzone:
    • Ab sofort und bis zum 30. September 2024 ist es verboten, Pflanzenmaterial aus der Grünpflege von der Pufferzone in nicht befallene Gebiete zu transportieren. Vom Verbot ausgenommen ist Pflanzmaterial, welches während der Lagerung und dem Transport insektensicher (Maschen weite von max. 5 mm) abgedeckt wird und:
      • Auf eine Grösse von max. 5 cm gehäckselt wird oder
      • Eine mit dem Häckseln vergleichbare phytosanitäre Sicherheit bietet und dessen Behandlung vom kantonalen Pflanzenschutzdienst in Absprache mit dem Eidgenössischen Pflanzenschutzdienst bewilligt wurde.
    • Die Verbringung und das Inverkehrbringen von Pflanzen mit Wurzeln in Erde oder Kultursubstrat, das aus festen organischen Stoffen besteht, ausser Gewebekulturen, ist nur erlaubt, wenn die Voraussetzungen nach Anhang 5 erfüllt sind.
  3. Wer dieser Allgemeinverfügung nicht Folge leistet, wird nach Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) mit Busse bestraft.
  4. Dem Verwaltungsgericht wird beantragt, einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zu erteilen.

Konkret für die Landwirtschaft heisst dies:

Sobald das Grünfutter (z.B. Gras oder Mais) getrocknet oder gehäckselt ist, darf es die Pufferzone verlassen, ansonsten nicht.

Die Ansprechpartei bei konkreten Fragen ist der Wallierhof Tel Nr. 032 627 99 11. Zusätzlich teilt der Wallierhof online weitere Informationen unter: https://wallierhof.so.ch/fachwissen-und-beratung/pflanzenbau/japankaefer/

18.07.2024/ Matthias Widmer

Allgemeinverfügung vom 05. Juli 2024 betreffend die Bekämpfung des Japankäfers (Popillia japonica)

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