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Reisen ausländische Hilfskräfte im landwirtschaftlichen Pflanzenbau und der Tierbetreuung in die Schweiz ein, so entspricht dies dem sogenannten Ausnahmetatbestand (Nichtaufschiebbarkeit und Versorgungssicherheit), d.h. die Quarantäne- und Testpflicht entfällt bei der Einreise. Dies ist in der Covid-19-Verordnung Massnahmen im Bereich des internationalen Personenverkehrs, SR 818.101.27 und in den dazu entsprechenden Erläuterungen festgehalten. Der Kanton Solothurn stellt dazu keine Bestätigung aus.
Der einreisende landwirtschaftliche Angestellte muss jedoch folgende Punkte erfüllen:

  • Der ausländische Arbeitnehmer muss einen Arbeitsvertrag oder Arbeitsbestätigung vorweisen können.
  • Es ist keine Meldung beim Kanton Solothurn notwendig. Jedoch muss das Formular mit den Kontaktdaten auf der Plattform des BAG https://swissplf.admin.ch/formular ausgefüllt werden.
  • Bei Einreise mit dem Flugzeug ist in jedem Fall ein negativer PCR-Test oder Antigenschnelltest vorzuweisen.

Für Fragen rund um die Quarantänepflicht können sich die betreffenden Personen an das Contact Tracing wenden (tracing@ddi.so.ch oder corona@ddi.so.ch).

Weiterführende Links:
Covid-19-Verordnung internationaler Personenverkehr

Erläuterungen zur Verordnung

Fragen und Antworten Quarantäne- und Testpflicht Kanton Solothurn

22.04.2021/Kanton Solothurn, SOBV

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