Einsprachen gegen Mobilfunkanlagen
Um in jeder Region der Schweiz das beste Netz bieten zu können, sind die Mobilfunkbetreiber das Netz laufend am Ausbauen. Für diesen Ausbau werden stetig neue Standorte für Mobilfunkanlagen benötigt. Durch die höhere Dichte der Anlagen kann es vorkommen, dass man selbst vom Bau einer neuen Antenne betroffen ist und man unter bestimmten Umständen eine Einsprache gegen das Bauvorhaben einreichen sollte.
Bewilligungsverfahren:
Wenn ein Netzbetreiber eine Mobilfunkanlage neu errichten will, muss ein Baugesuch bei der örtlichen Baukommission eingereicht werden. Die Baukommission führt anschliessend das ordentliche Publikationsverfahren durch. Nach der Publikation kann die kommunale Baukommission über Anlagen in der Bauzone selbst entscheiden. Alle Anlagen ausserhalb der Bauzone werden nach Ablauf des Vernehmlassungsverfahrens an die kantonale Behörde weitergeleitet.
Wie und wann sind Einsprachen möglich?
Während der Publikation gibt es in der Regel eine Einsprachefrist von 30 Tagen. Innerhalb dieser Frist können alle, welche legitimiert sind, eine Einsprache einreichen. Legitimiert ist, wer in einer bestimmten Beziehung zum Bauvorhaben steht und ein schutzwürdiges Interesse an der Nichtbewilligung des Gesuches hat. Ein schützenswürdiges Interessen kann zum Beispiel eine Gesundheitsgefährdung von Tier und Mensch oder die Ästhetik sein. Bei Mobilfunkantennen ist zudem ein definierter Radius vorgegeben, in welchem Anwohner betroffen und Einsprache berechtigt sind.
Falls Sie Fragen zu der Formulierung von einer Einsprache haben oder Sie eine Einsprache gegen eine Mobilfunkanlage einreichen wollen, dürfen Sie sich gerne an die SOBV Dienstleistungen AG wenden.
18.11.2021 / Marian Scheidegger


