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Die Entschädigung von Landwirtschaftsland bei Enteignung wird im Kanton Solothurn neu geregelt. Der Kantonsrat stimmte einer Änderung des Enteignungsgesetzes einstimmig zu.

Ursprünglich verlangte der Auftrag aus den Reihen der FDP, dass die Entschädigung bei vom Kanton vorgenommenen Enteignungen mit denjenigen des Bundes harmonisiert wird, das heisst, zum dreifachen Schätzwert entschädigt werden muss. Der Vorstoss wurde damit begründet, dass die Anpassung der kantonalen Bestimmungen bei Enteignungen an diejenige des Bundes auf der einen Seite den Schutz des Grundeigentums stärkt und auf der anderen Seite den Gedanken des Kulturlandschutzes mehr in den Vordergrund rückt. Die höheren Entschädigungen bei Enteignungen sollen einen Anreiz zu einem haushälterischen Umgang mit Kulturland geben und helfen, überdimensionierte Projekte einzudämmen. Die Anpassung der Entschädigungen würde auch einen Anreiz schaffen, damit sich der Kanton bei Beanspruchung von Land intensiv um Realersatz-Lösungen kümmert, so die Auftraggeber.

Unterschiedliche Regeln durch den Bund und den Kanton

Bei vielen Projekten kommt aber nicht das Enteignungsrecht des Bundes, sondern das kantonale Enteignungsrecht zur Anwendung. So beispielsweise bei Kantonsstrassen oder Revitalisierungsprojekten. Die unterschiedlichen Regeln für Enteignungen durch den Bund und den Kanton seien störend und sind zu beseitigen. Der Regierungsrat wies in seiner Antwort darauf hin, dass die Ansichten zur Verfassungsmässigkeit der Vervielfachung der Entschädigung auseinandergehen und diese somit höchst umstritten seien. Dieser Schluss führte den Regierungsrat aber nicht dazu, dass in diesem Bereich keine gesetzgeberische Tätigkeit vorzusehen seien.

Regierung will eine Lösung

Dem Kulturlandschutz, dem haushälterischen Umgang mit Kulturland, wie auch die Schaffung von Anreizen zur Erarbeitung von Realersatz-Lösungen stehe die Regierung offen gegenüber und biete Hand für eine Lösung, welche sorgfältig erarbeitet, verfassungskonform, sachlich und objektiv begründbar ist. Insbesondere solle dem zukünftigen betriebswirtschaftlichen Verlust, welcher der Grundeigentümer von Kulturland erleidet, sofern kein Realersatz geleistet werden kann, Rechnung getragen und entschädigt werden. Hierzu biete sich beispielsweise an, zusätzlich zum Höchstpreis nach BGBB, die Differenz zum Barwert einer Annuität, welche sich auf objektive Kriterien wie den entgangenen bereinigten Deckungsbeitrag und der Verzinsung nach dem mittleren Zinssatz der Verordnung über das bäuerliche Bodenrecht (VBB; SR 211.412.110) stützt, zu entschädigen. Damit könne dem betriebswirtschaftlichen Verlust Rechnung getragen und dieser gestützt auf objektive und sachliche Kriterien ermittelt werden, so der Vorschlag der Regierung. Die vorberatende Kantonsratskommission wie auch der Kantonsrat stimmte diesem Kompromissvorschlag einstimmig zu.

Keine Verpflichtung Realersatz anzunehmen

Nichts wissen wollte die Kommission wie auch der Kantonsrat von einer zwingenden Verpflichtung, bei angebotenem Realersatz – unter Berücksichtigung der Gleichwertigkeit dieses Realersatzes und allfällig abzugeltenden Inkonvenienzen - diesen auch annehmen zu müssen. Es könne nicht sein, dass nach einer Enteignung von Landwirtschaftsland die Grundeigentümer noch ein zweites Mal einem Zwang ausgeliefert werden. Zudem würde diese Regelung eine Ungleichbehandlung bewirken, da ja nicht in jedem Fall Realersatz angeboten werden kann, so die Haltung von Kommission und Kantonsratsfraktionen. Der von der vorberatenden Kommission abgeänderte Wortlaut wurde vom Kantonsrat einstimmig angenommen und erheblich erklärt. Der bereinigte Auftragstext lautet somit: Der Regierungsrat wird beauftragt, eine Vorlage zur Anpassung der kantonalen Rechtsgrundlagen für Enteignungen auszuarbeiten, damit bei der Enteignung von Kulturland der betriebswirtschaftliche Verlust entschädigt wird. Der Regierungsrat wird das entsprechende Enteignungsgesetz entsprechend anpassen müssen.

14.07.2022 / SOBV Edgar Kupper

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