Füll- und Waschplatz gemeinsam nutzen
Sind auf einem Betrieb keine geeigneten Einrichtungen vorhanden oder geplant, findet sich eventuell eine geeignete Lösung (Miete oder gemeinsamer Bau) in Zusammenarbeit mit einem Nachbarbetrieb. Dies muss vertraglich festgehalten werden.
Jeder Landwirtschaftsbetrieb mit einer Feldspritze braucht Zugang zu einem gesetzeskonformen Füll- und Waschplatz. Besteht auf dem Betrieb kein geeigneter Platz, so bieten sich drei Möglichkeiten an:
- gemeinschaftliche Lösung wie Einmietung bei einem Nachbarbetrieb
- Umnutzung einer bestehenden Einrichtung (Meldepflicht)
- Neubau und / oder Umbau eines Waschplatzes (Baugesuch einreichen)
Zu beachten gilt es, dass bei der Realisierung eines eigenen Waschplatzes auf dem Betrieb diverse Vorgaben eingehalten werden müssen. Diese Vorgaben können dazu führen, dass die beiden ersten Varianten nicht oder nur bedingt in Frage kommen können und eine geeignete Lösung mit einem Nachbarbetrieb sich als ideal erweist. Folgende Schlüsselstellen können zu diesem Entscheid führen:
- Zu wenig Güllelagerraum: Wird das Wasser vom Füll- und Waschplatz in eine aktive Güllegrube entwässert, so ist bei der Baugesucheingabe ein Nachweis über genügend Güllelagerkapazität einzureichen. Reicht der bestehende Lagerraum nicht aus und soll dieser aus Kostengründen nicht erweitert werden, so erweist sich ein betriebseigener Waschplatz nicht als sinnvoll. In dem Zusammenhang gilt es zu beachten, dass das Regenwasser bei einem unbedeckten Füll- und Waschplatz auch in die Güllegrube fliesst und bei der Berechnung der Lagerkapazität berücksichtigt werden muss.
- S-Zone: Befindet sich der Betrieb bzw. das Vorhaben in der Grundwasserschutzzone S2, so darf an diesem Standort kein Waschplatz errichtet werden.
- Kosten: Gerade bedeckte Füll- und Waschplätze oder solche mit modernen Behandlungssystemen bringen höhere Kosten mit sich. Aber auch unbedeckte Plätze sind je nach Nutzungsintensität kostspielig. Die Miete oder der gemeinsame Bau erweisen sich dann als die weniger teuren Lösungen.
Die SOBV Dienstleistungen AG hilft
Bei einer gemeinsamen Nutzung des Füll- und Waschplatzes muss auf jeden Fall die Zusammenarbeit klar vertraglich festgehalten werden. Hierbei spielt es keine Rolle, ob es sich um die Miete eines Waschplatzes oder um den gemeinsamen Bau handelt. Die Beraterinnen und Berater der SOBV Dienstleistungen AG bieten in diesem Bereich mit Verträgen, Mietzinsberechnungen und Beratungen gerne Hand an und helfen, eine für den Betrieb individuelle Lösung zu finden.
Bild: glb
12.08.2021 /Adrian Kohler


