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Spätestens wenn der Betriebsleiter bzw. die Betriebsleiterin 58 Jahre alt ist, sollte man sich aufgrund der Vorsorgeplanung Gedanken machen, wie es mit dem Hof weitergeht. Ist die nächste Generation schon in den Startlöchern, stellt sich schon zu diesem Zeitpunkt die Frage: Soll man eine Generationengemeinschaft gründen, oder eventuell doch gerade den Hof in Eigentum übergeben?

Fakt ist: Die Generationengemeinschaft ist heute ein oft angetroffenes Modell. Der bisherige Betriebsleiter gründet mit dem Nachfolger oder der Nachfolgerin eine Generationengemeinschaft in Form einer einfachen Gesellschaft (gemäss OR 530 ff). Die Bewirtschaftung erfolgt künftig gemeinsam, die Verantwortung wird so auf zwei Schultern verteilt.

Mit der Generationengemeinschaft kann die nachfolgende Generation sukzessive in die Rolle des Betriebsleiters hineinwachsen und lernt Schritt für Schritt, Verantwortung zu übernehmen. Gerade in jungen Jahren – ohne familiäre Verpflichtungen – benötigt der Nachfolger oftmals weniger Einkommen für den Lebensunterhalt als sein Anteil am gemeinsamen Einkommen ist: Er kann Eigenkapital bilden und so sukzessive seinen Anteil am gemeinsamen Unternehmen, dem Landwirtschaftsbetrieb, aufbauen. Wenn die abtretende Generation nach ein paar Jahren aus der Generationengemeinschaft aussteigt, z.B. wegen Erreichen des AHV-Alters, muss der Übernehmer nicht mehr 100% der Betriebsübernahme finanzieren.

Der Einstieg in eine Generationengemeinschaft erlaubt auch, ein Starthilfedarlehen zu bekommen. Mit dem Starthilfedarlehen erwirbt sich der Übernehmer einen Anteil am Eigenkapital der Gemeinschaft. Die abtretende Generation kann die dadurch in den Betrieb fliessenden Mittel nutzen für allenfalls notwendige Investitionen oder für den Abbau von verzinslichen Schulden. Ihr Eigenkapitalanteil an der Generationengemeinschaft nimmt bei einem solchen Bezug entsprechend ab.

Die Gründung einer Generationengemeinschaft erfordert einen Vertrag, in dem die Spielregeln für die Zusammenarbeit festgelegt werden. Es müssen verschiedene Fragen geklärt werden. Wie werden die verschiedenen Leistungen abgegolten? Wie wird das gemeinsam erwirtschaftete Einkommen verteilt? Es muss ebenfalls klar geregelt werden, wie es sich mit einem erwirtschafteten Einkommen ausserhalb des Betriebes verhält.

Bei der Ausarbeitung des Vertrages helfen wir ihnen gerne weiter: 032 628 60 60, info@sobv.ch. Weitere Infos zum Beratungsangebot der SOBV Dienstleistungen AG unter www.sobv.ch.

03.08.2023 / Andreas Schwab, SOBV Dienstleistungen AG

 

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