Hofübergabe: Wegziehen oder bleiben?
Die Hofübergabe an die nächste Generation ist nicht nur von formalen Aspekten geprägt, sondern auch von zwischenmenschlichen und emotionalen Herausforderungen. Ein besonders emotionales Thema ist jeweils die Wohnsituation. Die Diskussion über die künftige Wohnsituation sollte vor der Hofübergabe erfolgen. Dabei steht die Betriebsweiterführung im Vordergrund, und die abtretende Generation tritt zwangsläufig in den Hintergrund. Die unterschiedlichen Lebensphasen und Pläne der abtretenden und übernehmenden Generation erfordern eine sorgfältige Abwägung. Übergeordnet stehen zwei Möglichkeiten zur Verfügung. Entweder bleibt die abtretende Generation auf dem Hof oder sie zieht weg.
Wegzug, um Konflikte zu vermeiden
Der Wegzug der abtretenden Generation ist anzustreben, da das Zusammenleben mehrerer Generationen auf einem Hof anspruchsvoll ist. Die räumliche Distanz führt zu einer höheren Wertschätzung der gegenseitigen Leistungen und verhindert Konflikte. Der Wegzug sollte bei der Hofübergabe spätestens im Alter zwischen 60 und 65 Jahren durchgeführt werden, da es später für die abtretende Generation zunehmend schwieriger wird, eine solche Veränderung zu realisieren. Allerdings ist die Miete oder der Kauf von einer Eigentumswohnung mit hohen Kosten verbunden.
Erstellung von zusätzlichem Wohnraum
Kommt der Wegzug nicht zustande und ist zu wenig Wohnraum auf dem Betrieb vorhanden, ist oft die Erstellung von zusätzlichem Wohnraum auf dem Betrieb ein Thema. Dabei sind insbesondere folgende Fragen zu klären:
- Kosten: Wie viel günstiger ist die Erstellung von Wohnraum auf dem Betrieb im Vergleich zum Kauf einer externen Immobilie? Ist die Investition in Wohnraum trag- und finanzierbar?
- Raumplanung: Bei landwirtschaftlichen Betrieben sind für Betriebsleiter- und Altenteilwohnungen in der Regel maximal 2 Wohnungen und maximal 300 m² Bruttogeschossfläche bewilligungsfähig.
Mietrecht wird empfohlen
Wenn die abtretende Generation auf dem Hof wohnen bleibt, empfehlen wir ein Mietrecht mit einem Mietvertrag, der nur durch die abtretende Generation gekündet werden kann. Die Einräumung von einem Mietrecht für die abtretende Generation ist eine flexible Option, die individuell angepasst werden kann. Ein Mietrecht, bei dem ein Mietzins jährlich als Tilgungsleistung vom Darlehen aus der Hofabtretung verrechnet werden kann, hat insbesondere bei der Auflösung grosse Vorteile. Wenn beispielsweise der Gang in ein Alters- oder Pflegeheim unumgänglich ist, kann die Wohnung sofort durch die neue Generation benutzt werden. Dies ist beim Wohnrecht nicht ohne weiteres möglich, da das Wohnrecht als Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen ist und nur durch die wohnrechtsberechtigten Personen genutzt werden darf.
Die SOBV Dienstleistungen AG steht als kompetenter Partner an der Seite von Landwirtinnen und Landwirten, um die Hofübergabe reibungslos zu gestalten und den Beteiligten einen erfolgreichen Start in einen neuen Lebensabschnitt zu ermöglichen (siehe www.sobv.ch -> Beratung).
25.07.2024 / Andreas Schwab, SOBV Dienstleistungen AG


