Investitionshilfen: Anpassung bei Starthilfe und «Ökomassnahmen»
Per 1.1.2023 ist die totalrevidierte Strukturverbesserungsverordnung (SVV) in Kraft getreten. Änderungen gibt es unter anderem bei den Ansätzen der Starthilfe und den Ökomassnahmen.
Starthilfe leicht erhöht
Neu wird ab einer Betriebsgrösse von einer Standartarbeitskraft (SAK), eine Starthilfe von CHF 125'000.00 (bisher CHF 110'000.00) gewährt. Anschliessend steigt die Starthilfe in Stufen von CHF 25'000.00 je zusätzliche halbe SAK an (bisher CHF 10'000.00 pro 0.25 SAK).
Verlängerte Rückzahlungsfrist
Wie bis anhin muss ein Gesuch um Starthilfe vor der Vollendung des 35. Altersjahres bei der Solothurnischen Landwirtschaftlichen Kreditkasse (SLK) eingereicht werden. Die Bestimmung, dass Betrieben innerhalb der Familie bis zum 35. Altersjahr zu Eigentum übernommen werden müssen, ist jedoch aufgehoben worden. Eine weitere Anpassung betrifft die Rückzahlungsfrist, die neu maximal 14 Jahre beträgt und nicht mehr 12 Jahre wie bis anhin.
Pauschalen für Füll- und Waschplätze
Bei den Massnahmen zur Förderung der Tiergesundheit und einer besonders umwelt- und tierfreundlichen Produktion, wurden zusätzliche Massnahmen eingeführt. Daneben wurden die Ansätze bei einigen bestehenden Massnahmen, etwa bei den Füll- und Waschplatz von Spritz- und Sprühgeräten pauschalisiert. Eine kurze Übersicht zu den Massnahmen kann den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
Für Auskünfte zu den spezifischen Bestimmungen der einzelnen Massnahmen und weiteren Fragen steht Ihnen das Team der Solothurnischen Landwirtschaftlichen Kreditkasse unter slk@sobv.ch oder 032 628 60 60 gerne zur Verfügung.
12.01.2023 / Adrian Rudolf


