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Per 1. Juli 2025 werden die Richtlinien QM-Schweizer Fleisch angepasst. Künftig müssen Kälber, welche den Geburtsbetrieb vor dem 57 Lebenstag verlassen, gegen fieberhafte Atemwegserkrankungen geimpft werden. Die Impfung soll Infektionskrankheiten vorbeugen und mithelfen den Antibiotikaeinsatz in der Kälberhaltung zu senken.

Konkret muss der Geburtsbetrieb die erste Impfung mit dem Lebendimpfstoff, welcher in die Nase abgegeben wird, mindestens 14 Tage vor dem Verlassen des Geburtsbetriebes machen. Der Folgebetrieb muss anschliessend innerhalb von 28 Tagen nach dem Einstallen eine zweite Impfung applizieren.

Gibt es Ausnahmen?

Wer seine Kälber nicht impfen möchte, kann sie nach dem 57 Lebenstag weiterhin ungeimpft verkaufen. Weitere Ausnahmen gelten für Kälber, die für die Mutter- und Ammenkuhhaltung vor dem 21. Lebenstag den Betrieb wechseln oder zusammen mit dem Muttertier verstellt werden, bei Notfällen, das heisst wenn das Muttertier stirbt und generell ausgenommen sind Kälber, die auf einen Sömmerungsbetrieb oder innerhalb desselben Betriebes an einen zweiten Standort verstellt werden.

Wer kontrolliert die Impfung?

Die Impfung wird bei den QM-Kontrollen durch den Eintrag in das Behandlungsjournal sowie den Zu- und Abgängen und der Beschaffung der Impfdosen kontrolliert. Die Sanktionen bei nichteinhalten der Richtlinien werden gemäss geltendem Reglement gemacht und können bis zum Ausschluss aus dem QM-Schweizer Fleisch führen.

Währen der drei jährigen Pilotphase werden die Daten zur Kälberimpfpflicht erhoben und ausgewertet. Ende 2028, wenn die Pilotphase beendet wird, wird Bilanz gezogen und über eine definitive Aufnahme in die Richtlinien entschieden.

30.01.2025 / Stefanie Jost

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