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Wenn eine Drittperson auf dem Land eines Landwirts verunfallt oder von einem Tier angegriffen wird, kann der Landwirt unter Umständen zur Verantwortung gezogen werden. Um einer allfälligen Haftung vorzubeugen, sind entsprechende Vorsichtsmassnahmen zu ergreifen.

Tierhalterhaftung

Wer Tiere hält, haftet für Schäden, welche von den Tieren angerichtet werden. Dies gilt selbst dann, wenn Drittpersonen die Weide des Tierhalters betreten und dort einen von einem Weidetier verursachten Schaden erleiden. Von dieser Haftung kann sich der Tierhalter nur befreien, wenn er nachweisen kann, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt in der Verwahrung und Beaufsichtigung des Tieres angewendet hat oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre. Der Tierhalter ist u.a. dazu verpflichtet, Massnahmen zu treffen, welche es für Aussenstehende erkennbar machen, dass beim Betreten der Weide Gefahren drohen. Ein Weidezaun muss daher nicht nur aus-, sondern bis zu einem gewissen Grad auch einbruchsicher ausgestaltet sein und einen gewissen «Warnzweck» erfüllen. Dies gilt insbesondere in «Risikogebieten», in denen sich oft Personen aufhalten, die mit Tieren nicht vertraut sind, zum Beispiel in der Nähe von Wohngebieten, Spielplätzen, Schulanlagen oder entlang von Wanderwegen. Zäune sind gemäss den Vorgaben der Beratungsstelle für Unfallverhütung in der Landwirtschaft BUL und den Anbietern von Zaunmaterial zu erstellen und zu unterhalten. Die Zaunart (Beschaffenheit, Höhe, erforderliche Anzahl Drähte/Bänder, etc.) ist der Tierart, der Nutzung und der Örtlichkeit anzupassen. Auch Infotafeln sind ein geeignetes Mittel, um auf Gefahren durch Tiere aufmerksam zu machen. Führt beispielsweise ein Wanderweg durch ein Gebiet, wo sich Mutterkühe aufhalten, ist auf diesen Umstand hinzuweisen und es sind Verhaltensempfehlungen abzugeben.

Elektrozäune

An Elektrozäunen, die an öffentlichen Strassen oder Wegen errichtet sind, muss mit einem Warnschild auf die Elektrogefahr aufmerksam gemacht werden. Die Anzahl und Abstände der Schilder richtet sich dabei nach den örtlichen Gegebenheiten und der möglichen Gefährdung von Personen.

Werkeigentümerhaftung/Schaffung einer Gefahr

Problematisch kann auch sein, wenn eine Drittperson auf dem Grundstück verunfallt, zum Beispiel weil sie in einen offenen, nicht abgesperrten Schacht stürzt. Wer als Eigentümer eines Gebäudes oder eines anderen Werkes einen Mangel an demselben, durch den eine Gefahr entstehen könnte, nicht beseitigt oder wer eine Gefahr schafft und nicht beseitigt, kann zivil- und strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, wenn jemand zu Schaden kommt.
Daher müssen Bauten und Anlagen in mangelfreiem Zustand gehalten und Gefahren stets umgehend beseitigt werden. Kann der Gefahr nicht anders begegnet werden, etwa weil sich diese zwangsläufig aus der Beschaffenheit einer Anlage ergibt, sind Bereiche zu kennzeichnen oder sogar abzusperren.
Durch das Ergreifen solcher Massnahmen können Schäden in vielen Fällen vermieden werden. Selbst wenn es trotzdem zu einem Schaden kommen sollte, ist es für den Landwirt von Vorteil, wenn er geeignete Vorsichtsmassnahmen ergriffen hatte. Dies kann dazu führen, dass er nur beschränkt oder gar nicht haftbar gemacht werden kann.

Werden solche Schäden von der Betriebshaftpflichtversicherung übernommen?

Die meisten landwirtschaftlichen Betriebsrisiken, somit auch die Werkeigentümerhaftung und die Tierhalterhaftung, sind in der Grunddeckung der Betriebshaftpflichtversicherung enthalten. Weitere Sonderrisiken, wie beispielsweise die Haftung bei Pferdepensionen, Seilbahnen, Produktehaftpflicht bei Hofläden, etc. können zusätzlich versichert werden.

Es gilt der Grundsatz, wonach die Versicherungsgesellschaft bei Vorliegen von Grobfahrlässigkeit regressieren kann. Es empfiehlt sich, einen Grobfahrlässigkeitsverzicht einzuschliessen, sofern ein solcher nicht bereits in der Grunddeckung enthalten ist.
Kontaktieren Sie unsere Berater der Versicherungsabteilung um zu klären, welche Risiken mit Ihrer Versicherungslösung bereits abgedeckt sind.

Die wetterbeständige Informationstafel «Stadt und Land, Hand in Hand» erklärt der Bevölkerung anhand von 7 einfachen Regeln, wie sie sich im Einklang mit der Landwirtschaft verhalten können. Dabei wird vor allem auch das Thema Littering angesprochen. Geeignet zum Aufstellen am Feldrand. Format A3, 2x gelocht. Jetzt hier die kostenlose Tafel Stadt und Land, Hand in Hand bestellen.

Jetzt hier die Zaundurchgangstafel «Open & Close» bestellen (gratis)

Weitere Warntafeln sind auch im Online-Shop der BUL erhältlich (kostenpflichtig).

Bild: Schweizer Bäuerinnen und Bauern

23.02.2023 / Agriexpert, Brugg; Christine Heller, SOBV

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