Support

Lorem ipsum dolor sit amet:

24h / 365days

We offer support for our customers

Mon - Fri 8:00am - 5:00pm (GMT +1)

Get in touch

Cybersteel Inc.
376-293 City Road, Suite 600
San Francisco, CA 94102

About us

Lorem ipsum dolor sit amet, consectetuer adipiscing elit.

Aenean commodo ligula eget dolor. Aenean massa. Cum sociis natoque penatibus et magnis dis parturient montes, nascetur ridiculus mus. Donec quam felis, ultricies nec.

DE

Die zollfreie Einfuhr von landwirtschaftlichen Produkten im landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehr LBV wurde in der Vergangenheit auch von deutschen Landwirten genutzt. Dies, indem Sie in der Grenzzone des Schweizer Wirtschaftsraums Firmen gründeten oder nutzten, um Produkte abgabefrei in die Schweiz einzuführen. Das Bundesverwaltungsgericht musste in einem konkreten bestehenden Fall diesen Zusammenhang auf die Zulässigkeit prüfen.

Aufgrund eines aktuellen Urteils des Bundesverwaltungsgerichts (BVGer, A-4748/2019) wurden die Landwirte im Raum St. Gallen vom Zoll Ost St. Gallen auf die geltenden Vorschriften hingewiesen, dass im landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehr (LBV) der Einsatz von ausländischen Lohnunternehmen nicht zulässig ist.

Keine ausländischen Lohnunternehmen

Die Bewirtschaftung der Auslandflächen muss von der inländischen Grenzzone heraus erfolgen. Konkret dürfen keine ausländischen Lohnunternehmen Arbeiten auf diesen Feldern ausführen. Lohnunternehmen aus der Schweiz dürfen Arbeiten auf diesen im Ausland liegenden Feldern ausführen. Wichtig ist zudem: Sowohl die Wirtschaftsgebäude wie auch die Verwaltung müssen am Ort des Firmensitzes sein. Alle Arbeiten müssen täglich vom Schweizer Betrieb aus erledigt werden.
Weiter wird darauf hingewiesen, dass die abgabefreie Einfuhr im Rahmen des LBV nur möglich ist, wenn sämtliche Bedingungen erfüllt sind. Beanstandungen aufgrund von Kontrollen können zu Nachverzollungen und allenfalls zur Einleitung eines Strafverfahrens führen. Im Grundsatz handelt es sich nur um die Anwendung bzw. Durchsetzung des geltenden Rechts (Schweizerisch-deutsches Abkommen über den Grenz- und Durchgangsverkehr, SR 0.631.256.913.61).

17.06.2021/ Mitteilung SHBV, SOBV

Zurück

Einstellungen gespeichert
Datenschutzeinstellungen