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Die Eidg. Luftreinhalte-Verordnung schreibt vor, dass bei der Errichtung von Tierhaltungsanlagen die erforderlichen Mindestabstände zu der bewohnten Zone immer eingehalten werden müssen. Dies wird Rahmen des Baubewilligungsverfahrens geprüft. Eine Baubewilligung wird nur erteilt, wenn die Mindestabstände eingehalten sind. Dies bedeutet dann auch einen relativ grossen Schutz, wenn sich Nachbarn trotzdem gestört fühlen.

Was viele Betriebsleiter nicht wissen ist, dass eine Umnutzung bestehender Stallungen für andere Tiergattungen ebenso bewilligungspflichtig ist. Wer also beispielsweise in seinem ehemaligen Milchviehstall einen Kälbermaststall einrichtet, bedarf einer Baubewilligung. Wird diese nicht eingeholt, ist das Objekt, bzw. die aktuelle Nutzung, nicht bewilligt. Stellt sich später, bei einem Streit heraus, dass die Geruchsbelastung für Liegenschaften in der Umgebung zu gross ist, hat der Besitzer schlechte Karten, dass seine Tierhaltung nachträglich bewilligt werden kann. Er muss mit einer Schliessung oder mindestens mit einer Reduktion der Tierzahlen rechnen.

Das Argument, der Stall stehe länger an seinem Ort, als das Haus des Nachbarn, der sich beschwert, gilt leider nicht. Der Stallbesitzer muss auf der Hut sein, und bei Einzonungen konsequent Einsprache machen, wenn das Siedlungsgebiet zu nahe an seinen Hof wächst. Mit der Argumentation, dass die Mindestabstände unterschritten werden, kann eine geplante Einzonung wirksam bekämpft werden.

Die Mindestabstände auf dem Betrieb werden durch die Tierart, Anzahl der Tiere sowie auch die Haltung und Fütterung der Tiere beeinflusst. Bei geschlossenen Ställen ist es auch möglich, die Abluft zu reinigen, so dass kaum mehr Geruch nach Aussen tritt. Allerdings sind solche Anlagen kostspielig und bedürfen eines geschlossenen Stallsystems.

Die Fragestellungen zum Thema des Geruchs und der Mindestabstände von Tierhaltungsanlagen sind sehr vielschichtig. Bei allen Fragen zu diesen Themen können Sie sich bei der SOBV DL AG beraten lassen.

Bild: Gemeinde Eppenberg

25.05.2023/ Marian Scheidegger, SOBV Dienstleistungen AG

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