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Die wesentlichste Änderung betrifft die Pflichtteile – das sind die Anteile am Erbe, auf die Kinder, Ehegatten oder Eltern heute Anspruch haben. Der Pflichtteil für die Kinder wird reduziert, derjenige für die Eltern fällt vollständig weg. Dadurch wird die freie Quote für den Erblasser erhöht. Er hat somit eine grössere Freiheit, den Nachlass zu verteilen.

Was bedeuten die Änderungen nun für die Nachlassplanung?

Ohne Testament:
Liegt kein Testament vor, legt das Gesetz fest, wer wie viel erbt. Das heisst der Nachlass wird nach der gesetzlichen Erbfolge verteilt (ZGB 457 ff). Daran ändert sich mit der Revision nichts.

Mit Testament/Erbvertrag:
Mehr Freiheiten bei der Begünstigung gibt es für alle jene, die den Nachlass mit einem Testament oder Erbvertrag regeln.

Der Pflichtteil der Nachkommen wird von ¾ ihres gesetzlichen Erbteils auf ½ reduziert, was ¼ des gesetzlichen Nachlasses entspricht.

Der Pflichtteil des Ehegatten/eingetragenen Partners bleibt unverändert bei ½ des gesetzlichen Erbteils, was ebenfalls ¼ des gesetzlichen Nachlasses entspricht.

Am Beispiel eines überlebenden Ehegatten mit 2 Kindern sieht das wie folgt aus:

Quelle: Raiffeisen.ch

Neu kann also in diesem Beispiel ½ des Nachlasses im Testament/Erbvertrag frei verteilt werden. Bisher waren es nur 3/8.

Achtung: Im Konkubinat besteht weiterhin kein gesetzliches Erbrecht. Möchte man den Konkubinatspartner begünstigen, muss dies mit einem Testament geregelt werden.

Nutzniessung am Nachlass:

Wird einem Ehegatten neben gemeinsamen Kindern testamentarisch die Nutzniessung am Nachlass eingeräumt, beträgt die daneben frei verfügbare Quote – welche ebenfalls dem Ehepartner zugewendet werden kann - neu die Hälfte anstatt einen Viertel des Nachlasses.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Der Pflichtteil für direkte Nachkommen wird auf 50% reduziert.
  • Der Pflichtteil für die Eltern wird abgeschafft.
  • Der Pflichtteil des überlebenden Ehegatten /eingetragenen Partners bleibt unverändert bei ½ seines gesetzlichen Erbteils.
  • Ehepaare in laufendem Scheidungsverfahren können sich neu bereits vor dem Scheidungsurteil mit einem Testament enterben.
  • Nutzniessung am Nachlass für den Ehegatten künftig per Testament neu ½ möglich (vorher ¼).
  • Im Konkubinat besteht weiterhin kein gesetzliches Erbrecht.
  • Säule-3a-Guthaben fallen nicht in den Nachlass.

Wir empfehlen bereits jetzt bestehende Testamente/Erbverträge hinsichtlich der Pflichtteile, der Verteilung der verfügbaren Quote und bei laufenden Scheidungsverfahren anhand der neuen Bestimmungen zu überprüfen und wo gewünscht anzupassen.

24.11.2022 / Christine Heller

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