Neues Nachtjagdverbot im Wald
Mehr oder weniger unerwartet tauchte letzte Woche die neue Regelung auf, dass ab 1. Februar 2025 ein nationales Nachtjagdverbot im Wald gilt.
Der SOBV wurde Ende letzter Woche von Silvia Nietlispach, Jagd- und Fischereiverwalterin vom Amt für Wald, Jagd und Fischerei Kanton Solothurn, über das Inkrafttreten der Jagdverordnung des Bundes per 1. Februar 2025 informiert. Insbesondere das Nachtjagdverbot im Wald hat in den letzten Tagen zu reden gegeben. Der Grundsatz gilt, dass das Bundesrecht über dem kantonalen Recht steht und die Kantone entsprechend ihre kantonalen Erlasse anpassen müssen. Die Revision der entsprechenden kantonalen Verordnung wird derzeit ausgearbeitet. Im Zuge dieser Revision werden auch die Ausnahmeregelungen zum Nachtjagdverbot definiert. So kann es z.B. unter gewissen Bedingungen/zu gewissen Zeiten möglich sein, gezielte Abschüsse von Wildschweinen im Wald zu tätigen, wenn diese notwendig und geeignet sind, um Wildschäden zu verhüten. Die bisher geltende Allgemeinvergütung wird künftig aber so nicht mehr Bundesrechtskonform sein. Der Grundsatz, dass im Wald die Nacht den Wildtieren gehört, gilt im Allgemeinen. Wildschweinbestände sollen wo immer möglich ausserhalb des Waldes und mittels Bewegungsjagden reguliert werden.
Umsetzung im Kanton Solothurn
Die Nachtjagd im Wald auf Wildschweine sowie auf Fuchs und Marder ist im Februar 2025 weiterhin zulässig. Ab März ist gemäss geltender Jagdverordnung Schonzeit für Wildschweine (ausser < 2 J. ausserhalb des Waldes) sowie Fuchs und Marder. Die Kantone werden sich im Rahmen der Jagd- und Fischereiverwalterkonferenz im Verlauf des ersten Halbjahres 2025 zum grundsätzlichen Umgang mit Ausnahmebewilligungen koordinieren. Im Rahmen der Vernehmlassung werden sich die Verbände (u.a. Revierjagd Solothurn, Solothurner Bauernverband, Naturschutzorganisationen) zu den angedachten Neuerungen in der kantonalen Verordnung äussern können.
Der Solothurner Bauernverband verlangt eine grosszügige Auslegung der Ausnahmeregelungen,vor allem bei der Schwarzwildjagd, damit dem hohen Wildschweindruck effektiv entgegengewirkt werden kann. Die Schwarzwildjagd darf nicht durch neue, hinderliche Jagdvorgaben zusätzlich verunmöglicht werden. Der einfachste Weg ist der Erlass einer kantonalen Allgemeinverfügung, die allen Jagdberechtigten die Nachtjagd erlaubt. Die Ausstellung von Einzelbewilligungen für jede jagdberechtigte Person verursacht in den Augen des SOBV hohe und unnötige Administration und kann nur dann als zielführend erachtet werden, wenn der Erlass einer Allgemeinverfügung nicht möglich ist.
06.02.2025 / Edgar Kupper, Geschäftsführer SOBV
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Artikel 3ter Nachtjagdverbot (neu) 1 Im Wald ist die Jagd während der Nacht verboten; ausgenommen ist die Passjagd. Erklärungen:
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