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Bereits seit Anfang dieses Jahres gilt der Versicherungsschutz für mitarbeitende verheiratete sowie eingetragene Partnerinnen und Partner. Die Hälfte der Übergangsfrist ist bereits um. Ab 2027 ist der Versicherungsschutz eine Voraussetzung für den Erhalt der Direktzahlungen in voller Höhe. Der Versicherungsschutz muss die Risiko-Vorsorge und den Verdienstausfall infolge Krankheit oder Unfall abdecken.

Das Obligatorium gilt für Ehepartner oder eingetragene Partner des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • ist am 1. Januar des Beitragsjahres mit dem Bewirtschafter-/in verheiratet oder lebt in einer eingetragenen Partnerschaft
  • hat am 1. Januar des Beitragsjahres das 65. Altersjahr noch nicht vollendet
  • hat im Jahr vor dem Beitragsjahr kein eigenes Einkommen erzielt hat, dass höher ist als die BVG-Eintrittsschwelle (2024: CHF 22’050)
    • Betriebliches und ausserbetriebliches Einkommen werden dabei zusammengezählt
  • arbeitet auf dem Betrieb regelmässig und beträchtlich mit (im Sinne des Zweiverdienerabzuges, der in der in der Steuererklärung geltend gemacht werden kann)


Ausgenommen vom Obligatorium sind Personen, wenn:

  • Bei eigenem Einkommen über der Eintrittsschwelle des BVG (CHF 22’680 im Jahr 2025).
  • Keine nachgewiesene regelmässige, beträchtliche Mitarbeit (fehlender Zweiverdienerabzug bei den Steuern).
  • Alter über 65 Jahre.
  • Jährliches Einkommen des Betriebs unter CHF 12 000 (Durchschnitt der zwei Vorjahre).
  • Bei speziellen Betrieben (Gemeinden, Kantone, Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetriebe) gibt es keine Pflicht.
  • Bei Vorbehalt (maximale Gültigkeitsdauer von 5 Jahren) oder Ausschluss durch die Versicherung.

Falls Sie dazu Fragen haben oder eine Beratung wünschen, zögern Sie nicht, die Agrisano Regionalstelle Solothurn zu kontaktieren: 032 628 60 68 oder per Mail bei Fabio Kern.

Bild: Agrisano

04.12.2025 / SOBV Dienstleistungen AG

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