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Mit der Revision des Raumplanungsgesetzes (RPG), die am 1. Mai 2014 in Kraft trat, wurden die Kantone verpflichtet, eine gesetzliche Grundlage für den Ausgleich erheblicher Vor- und Nachteile zu schaffen, die durch Planungen nach dem RPG entstehen.

Im Rahmen dieser Gesetzesanpassung geht es konkret darum, dass bei der Einzonung von Landwirtschaftsland in Bauzonen oder bei der Aufzonung (z.B. von W2 auf W3) ein Mehrwert entsteht, der neu besteuert wird. Auf diesen Mehrwert wird eine Steuer des Kantons von 20 % erhoben. Die Höhe der Gemeindeabgaben darf maximal 20 % betragen und wird von der jeweiligen Gemeinde festgelegt. Die Abgabe wird entweder bei einem Baugesuch oder beim Verkauf fällig.

Bei der Mehrwertberechnung wird die Ausgangssituation der Parzelle der zukünftigen Situation nach Einzonung oder Aufzonung gegenübergestellt. Ziel der Berechnung ist es, den aktuellen und den zukünftigen Wert der Parzelle zu ermitteln. Auf die Wertdifferenz wird die Steuer erhoben.

Jede Gemeinde muss einen Schätzer beauftragen, der den Mehrwert und die Abgabe berechnet. Anschliessend wird diese Berechnung durch den Kanton überprüft. Landeigentümer können proaktiv bereits im Voraus eine Berechnung durchführen lassen, um die steuerlichen Folgen besser abschätzen zu können. Die Kosten für die Berechnung können später der Gemeinde in Rechnung gestellt werden.

Die SOBV Dienstleistungen AG hat sich auf praxisbezogene Planmehrwertberechnungen spezialisiert und bietet diese zu einem fairen Preis an. Falls Sie aktuell Landwirtschaftsland einzonen oder für Ihre Gemeinde einen Schätzer suchen, können Sie sich direkt bei Matthias Widmer unter Tel. 032 628 60 69 melden.

03.04.2025 / Matthias Widmer

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