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Das Jahresende naht und mit diesem auch die Dinge, die unbedingt noch in diesem Jahr erledigt werden sollten. Wie wäre es mit einem Beitrag an die gebundene Selbstvorsorge, der sogenannten Säule 3a? Geleistete Beiträge können von den Steuern abgezogen werden.

Was ist die Säule 3a?

Die Säule 3a ist im Wesentlichen charakterisiert durch ihre steuerliche Privilegierung, welche darin besteht, dass die Beiträge an die anerkannten Vorsorgeformen steuerabzugsfähig sind. Die Leistungen werden allerdings wie jene der 2. Säule voll besteuert. Über die Guthaben der Säule 3a kann nicht jederzeit und frei verfügt werden.

Zugelassen sind nur zwei ganz bestimmte Vorsorgeformen, nämlich:

  • Die gebundene Vorsorgeversicherung bei Versicherungseinrichtungen;
  • Die gebundene Vorsorgevereinbarung mit Bankstiftungen.

Wer ist zur Bildung einer Säule 3a berechtigt?

Die Säule 3a steht Personen offen, die einer selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachgehen und deren Einkommen AHV-pflichtig ist.

Wie komme ich an die Leistungen?

Wie bereits erwähnt, können Guthaben der Säule 3a nicht frei bezogen werden. Altersleistungen dürfen frühestens fünf Jahre vor und spätestens fünf Jahre nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters der AHV (65 Jahre alt für die Männer und 64 Jahre alt für die Frauen) ausgerichtet werden. Eine vorzeitige Ausrichtung der Altersleistungen ist zulässig in den folgenden Fällen:

  • Einkauf in eine Vorsorgeeinrichtung im Rahmen der 2. Säule;
  • Wenn der Vorsorgenehmer eine ganze Invalidenrente der eidgenössischen Invalidenversicherung bezieht und das Invaliditätsrisiko nicht versichert ist;
  • Aufgabe der bisherigen und Aufnahme einer andersartigen selbständigen Erwerbstätigkeit;
  • Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit;
  • Wenn der Vorsorgenehmer die Schweiz endgültig verlässt;
  • Erwerb von Wohneigentum zum Eigenbedarf oder Rückzahlung von Hypothekardarlehen.


Was kann bei den Steuern abgezogen werden?

Arbeitnehmende und selbständig erwerbende Personen können bei den direkten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden ihre Beiträge an die Säule 3a in folgendem Umfang von ihrem Einkommen abziehen:

  • 6'883 Franken (bis 2022) und 7'056 Franken (ab 2023) pro Jahr, wenn sie einer Vorsorgeeinrichtung der 2. Säule angehören;
  • bis 20 % des Erwerbseinkommens, jedoch höchstens 34'416 Franken (bis 2022) und 35'280 Franken (ab 2023) pro Jahr, wenn sie keiner Vorsorgeeinrichtung der 2. Säule angehören.

Bei ausreichenden flüssigen Mitteln lohnt sich somit ein jährlicher Beitrag in die Säule 3a. Das so angelegte Geld dient als Altersvorsorge. Zudem können die jährlichen Beiträge von den Steuern abgezogen werden. Es empfiehlt sich die Beiträge auf ein ganz normales Säule 3a Konto der Bank einzuzahlen. Für weitere Auskünfte stehen die Berater und Beraterinnen der SOBV Dienstleistungen AG und der Versicherungsabteilung gerne zur Verfügung.

Bild: Bernerland Bank

15.12.2022 / Adrian Kohler

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