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Seit Frühjahr 2020 können Bäuerinnen und Bauern über verschiedene Online-Plattformen auf ihrem Betrieb temporäre Stellplätze (für Camper) anbieten. Doch welches sind die Bedingungen, damit ein Bauernbetrieb im Kanton Solothurn überhaupt Stellplätze kostenpflichtig anbieten darf?
Der Solothurner Bauernverband hat in Zusammenarbeit mit dem Bildungszentrum Wallierhof und dem Amt für Raumplanung (ARP) folgende Eckpunkte, v.a. in Bezug auf die Raumplanung, zusammengestellt:

Eine Baubewilligung ist notwendig

  • Sobald Stellplätze kostenpflichtig angeboten und / oder Infrastruktur dazu bereitgestellt werden, so ist ein Baugesuch einzureichen. (Art. 3 Abs. 2 lit m, Kant. Bauverordnung).
  • Für die Nutzung wird eine Baubewilligung benötigt.
  • Für die Prüfung der baupolizeilichen Belange und der kommunalen Zonenvorschriften ist die örtliche Baubehörde zuständig.
  • Die Gesuche werden für jeden Fall einzeln durch das kantonale Amt für Raumplanung beurteilt.
  • Beim Amt für Raumplanung kann mit einem Betriebskonzept eine Voranfrage eingereicht werden. Vorbehalten bleiben kommunale Baubewilligungsvorschriften und das Baugesuch.

Die rechtlichen Grundlagen

Bei nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetrieben wird zwischen einer Bewilligung mit engem sachlichem Bezug zum landw. Gewerbe (RPG Art. 24b Abs. 1bis) und einer Bewilligung ohne einen engen landwirtschaftlichen Bezug (RPG Art. 24b Abs 1) unterschieden (Vgl. auch Checkliste für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone, Fall A4 «Nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe» ):

Stellplätze mit Bewilligung ohne einen engen landwirtschaftlichen Bezug (RPG Art. 24b Abs. 1)

  • Das Gewerbe ist längerfristig auf das Zusatzeinkommen angewiesen.
  • Der Hauptbetrieb muss ein landwirtschaftliches Gewerbe mit mind. 0.75 SAK sein.
  • Hauptzweck der belegten Flächen ist die nichtlandw. Nutzung (d.h. keine LN und keine Direktzahlungen mehr)
  • Der Nebenbetrieb liegt innerhalb des Hofbereiches
  • Bauliche Massnahmen sind nur innerhalb des Volumens von landwirtschaftlich nicht mehr benötigten Bauten und Anlagen möglich.
  • Der Nebenbetrieb darf nur vom Bewirtschafter*in oder dessen Lebenspartner*in geführt werden.
  • Der Nebenbetrieb wird im Grundbuch eingetragen.


Das Amt für Raumplanung vertritt die Meinung, dass ohne zusätzliche Dienstleistungen / Angebote kein enger sachlicher Bezug besteht. Der Nachweis des engen sachlichen Bezuges erfolgt durch die Bauherrschaft.

Stellplätze mit Bewilligung bei einem engen sachlichen Bezug zum landw. Gewerbe (RPG Art. 24b Abs. 1bis)

  • Es muss ein enger sachlicher Bezug zum landwirtschaftlichen Gewerbe bestehen.
  • Der Hauptbetrieb muss ein landwirtschaftliches Gewerbe mit mind. 0.75 SAK sein.
  • Hauptzweck der belegten Flächen bleibt die landw. Nutzung (LN nach LBV Art. 16)
  • Der Nebenbetrieb liegt innerhalb des Hofbereiches
  • Massvolle Erweiterungen innerhalb und ausserhalb der bestehenden Bauten und Anlagen sind möglich (max. 100 m2).

Werden im Betriebskonzept z.B. kombinierte Angebote aus dem Agrotourismus wie Frühstück mit Produkten vom Betrieb oder weitere wie Erlebnis Bauernhof aufgezeigt, so kann es sich auch um ein Angebot mit einem engen sachlichen Bezug handeln.

Gültigkeit

Sind die Voraussetzungen für eine Bewilligung nach Art. 24b RPG nicht mehr erfüllt, so fällt die Bewilligung dahin (Art. 40 Abs. 5 RPV). Dies wäre z.B. der Fall, wenn der Betrieb kein landw. Gewerbe mehr ist.

Wie muss ich Vorgehen?

  • Betriebskonzept erstellen (Vorlage KOLAS). Die Mitarbeiter der SOBV Dienstleistungen AG sowie der hauswirtschaftlichen Beratung am Wallierhof unterstützen Sie bei Bedarf gerne.
  • Voranfrage mit Betriebskonzept direkt beim Amt für Raumplanung, Werkhofstrasse 59, 4509 Solothurn, einreichen.
  • In der Voranfrage ist das geplante Angebot genau aufzuzeigen, vgl. 4. Unterlagen
  • Nach der Rückmeldung zur Voranfrage das Baugesuch mit den detaillierten Plänen bei der Gemeinde einreichen.

Notwendige Unterlagen

Das Baugesuch hat mindestens den Inhalt und die Planbeilagen gemäss §§ 5 und 6 Kantonale Bauverordnung (KBV; BGS 711.61) zu enthalten – die Voranfragen idealerweise auch. Zur Beurteilung der Voranfrage benötigt das Amt für Raumplanung folgende Unterlagen und Angaben:

Betriebskonzept:

  • Beschreibung des Vorhabens
  • Wer ist der Betreiber der Stellplätze? Welche Personen arbeiten damit?
  • Situations-/Umgebungsplan (allenfalls auch Grundrissplan, falls in Bauten) mit Stellplätzen, Infrastruktur (Sanitäre Einrichtungen, Standorte von Grillstellen, Spielgeräte, Tischen und Stühlen), inkl. Vermassung der beanspruchten Fläche
  • Wie viele Stellplätze sollen angeboten werden?
  • Dauer: wie lange werden die Stellplätze angeboten?
  • Nachweis enger sachlicher Bezug (Wie werden Gäste in Betrieb einbezogen/eingebunden?) Werden weitere Produkte oder Dienstleistungen wie z.B. Produkteverkauf vom Betrieb angeboten? Welche? Wieviel?
  • Standardarbeitskräfte
  • Beschrieb / Plan der Abwasserentsorgung sowie Wasser- und Stromversorgung (soweit angeboten)
  • Wirtschaftliche Beurteilung – Betriebsvoranschlag (Anzahl Übernachtungen, Aufwand und Ertrag des Nebenbetriebes).

Für weitere Auskünfte

Adressen:

SOBV Dienstleistungen AG, Obere Steingrubenstrasse 55, 4500 Solothurn, Tel. 032 628 60 60, E-Mail: info@sobv.ch

Fachstelle bäuerliche Hauswirtschaft, Hausw. Beratungen und Diversifizierung, Höhenstrasse 46, 4533 Riedholz, 032 627 99 57, wallierhof@vd.so.ch

Amt für Raumplanung, Werkhofstrasse 59, 4509 Solothurn, Tel. 032 627 25 61, arp@bd.so.ch

Links:
Vorlage Betriebskonzept KOLAS
Checkliste für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone

Bild: Schweizer Bauernverband

28.10.2021/ SOBV, Wallierhof, ARP

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