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Die Hofübergabe ist ein grösseres Thema, als man hier in einem Newsletter-Bericht abbilden kann. Es geht um verschiedene Aspekte wie Wohnsituation, Steuern, zukünftiger Bewirtschafter, Zeitpunkt, Finanzierung und Eigentumsverhältnis. Für all diese Aspekte braucht es eine genügende Vorausplanung. Aufgrund der Komplexität ist die frühzeitige Auseinandersetzung mit der Thematik Hofübergabe sehr wichtig.

Zeitpunkt

Wir empfehlen, dass man sich mindestens fünf Jahre vor der Hofübergabe um eine Beratung kümmert, um allenfalls noch Massnahmen gegen hohe Steuerfolgen zu ergreifen.

Liquidationsgewinn

Der sogenannte Liquidationsgewinn entsteht bei der Hofübergabe aus der Differenz zwischen Buchwert (Buchhaltung) und Verkaufspreis und stellt steuerbarer Gewinn dar. Die Differenz kommt daher, dass in den Geschäftsjahren verhältnismässig zu hohe Abschreibungen getätigt wurden, um Steuern und AHV zu sparen.

Privilegierte Besteuerung

Jede selbstständig erwerbende Person im Kanton Solothurn hat das einmalige Anrecht auf die privilegierte Besteuerung des Liquidationsgewinnes bei Aufgabe der Selbstständigkeit nach vollendetem 55. Altersjahr oder bei der Aufgabe infolge Invalidität. Die Besteuerung auf dem Liquidationsgewinn wird somit separat vom übrigen Einkommen besteuert. Die Höhe der Steuer variiert je nach Höhe des Gewinnes, Einkommen der letzten 5 Jahre aus der selbstständigen Erwerbstätigkeit und der Säulen 2b respektive 3a. Aus diesem Grund ist aus steuerlicher Sicht die Betriebsverpachtung an den Hofnachfolger oder an die Hofnachfolgerin nicht empfehlenswert, da das Einkommen bei einer Verpachtung sinkt.

AHV

Auf dem Liquidationsgewinn ist neben den Steuern auch die AHV geschuldet. Wenn man jedoch (Stand heute) nach dem 64. Lebensjahr den Betrieb übergibt, kann man davon nicht mehr profitieren. Fazit: Man bezahlt zwar auf dem Gewinn die AHV aber die Rente bleibt gleich hoch.

Fazit

Das steuerliche Fazit ist, dass man sich unbedingt bereits Jahre vor der Hofübernahme mit den aktuellen Buchwerten, dem Einkommen und den Steuern befassen muss. Da in jedem Kanton andere Regeln und Gesetzte gelten, ist es sinnvoll, sich an die Beratung der SOBV DL AG zu wenden, da wir mit dem geltenden Recht vertraut sind.


Bei Fragen steht Ihnen das Beratungsteam der SOBV Dienstleistungen AG zur Verfügung 032 628 60 60, info@sobv.ch. Weitere Infos zum Beratungsangebot der SOBV Dienstleistungen AG finden Sie in der Rubrik Beratungen.

15.02.2024 / Matthias Widmer

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