Überführung ins Privatvermögen
Eine Überführung ins Privatvermögen kann je nach betrieblicher Situation Sinn machen. Jedoch stellen sich die Fragen, was ist das Privatvermögen und welche Folgen hat eine solche Überführung?
Bei den Vermögen gibt es das Geschäfts- und das Privatvermögen. Bei selbstständigen Erwerbenden befindet sich fast alles (z.B. Wertschriften, Inventar und Liegenschaften) im Geschäftsvermögen. Die Hauptunterschiede zwischen den beiden Vermögensarten sind folgende:
| Geschäftsvermögen | Privatvermögen | |
|---|---|---|
| AHV-Zahlungen auf dem Einkommen |
Ja | Nein |
| Abschreibungen auf den Liegenschaften |
Ja | Nein |
| Pauschal Unterhalt | Nein | Ja |
| Besteuerung des Wertzuwachsgewinn nur mit der Grundstückgewinnsteuer |
Nein | Ja |
Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit
Bei der Betriebsaufgabe gibt es zwei Möglichkeiten. Einerseits können die kumulierten Abschreibungen und eine allfällige Grundstückgewinnsteuer auf der Differenz vom Anlagewert zum Verkehrswert abgerechnet oder infolge Verpachtung aufgeschoben werden.
Bei einer Besteuerung der kumulierten Abschreibungen wird anhand der letzten Einkommen die maximale Summe zur Besteuerung zum Vorsorgetarif berechnet (sogenannter Einkauf in die fiktive Lücke). Diese Berechnung kann nur bis zu einem Alter von 70 Jahren geltend gemacht werden. Der Rest wird separat zum übrigen Einkommen zu einem tieferen Steuersatz berechnet. Aufgepasst, diese privilegierte Besteuerung kann nur einmal infolge der Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit geltend gemacht werden.
Infolge Verpachtung sinkt meist auch das Betriebseinkommen, aus diesem Grund wird dadurch der Einkauf in die fiktive Lücke tiefer und die Steuerbelastung höher. Zusätzlich wird bei einer Verpachtung häufig auch das Inventar verkauft. Da die Buchwerte vielfach tiefer als der Verkaufspreis sind, fällt hier wiederum auch eine Steuerbelastung an. Bei der Überführung ins Privatvermögen aufgrund der Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit können Liquidationsgewinn auf dem Inventar zusätzlich auch privilegiert nach der obengenannten Methode abgerechnet werden.
Der Nachteil bei einer Überführung ins Privatvermögen ist, dass die selbstständige Erwerbstätigkeit aufgegeben werden muss. Zudem kann nur ein Gewerbe zum Ertragswert weitergegeben werden. Deshalb ist dieser Schritt auch zu hinterfragen.
Bauland
Ist bereits Bauland auf dem Betrieb vorhanden oder die Gemeinde an einer Umzonung, so sollte umgehende Kontakt mit uns aufgenommen werden.
Fazit
Es handelt sich bei diesem Thema um eine komplexe Angelegenheit mit möglichen, grossen finanziellen Auswirkungen. Aus diesem Grund empfehlen wir, sich genug früh beraten zu lassen. In der Beratung können wir Ihnen die Folgen aufzeigen und Ihnen eine solide Entscheidungsgrundlage bieten.
An wen muss ich mich wenden?
Bei Fragen steht Ihnen das Beratungsteam der SOBV Dienstleistungen AG zur Verfügung 032 628 60 60, info@sobv.ch. Weitere Infos zum Beratungsangebot der SOBV Dienstleistungen AG unter www.sobv.ch.
13.06.2024 / Matthias Widmer, SOBV Dienstleistungen AG
Glossar
Kumulierte Abschreibungen: Es handelt sich um Abschreibungen, welche auf den Gebäuden und Solaranlagen getätigt worden sind. Sie bleiben bis zu einer Handänderung oder Überführung latent.
Fiktive Lücke: Zu dieser berechneten Summe kann der Liquidationsgewinn zu einem Sondersatz abgerechnet werden.


