Support

Lorem ipsum dolor sit amet:

24h / 365days

We offer support for our customers

Mon - Fri 8:00am - 5:00pm (GMT +1)

Get in touch

Cybersteel Inc.
376-293 City Road, Suite 600
San Francisco, CA 94102

About us

Lorem ipsum dolor sit amet, consectetuer adipiscing elit.

Aenean commodo ligula eget dolor. Aenean massa. Cum sociis natoque penatibus et magnis dis parturient montes, nascetur ridiculus mus. Donec quam felis, ultricies nec.

DE

„Ausgemistet: Hofers Stall in Meggen wird stillgelegt – die Schweine sind weg“, titelte vor gut einem Jahr die Luzerner Zeitung. Der Schliessung des Schweinestalls ging ein Konflikt voraus, dessen Grund der Geruch ist, der in der nahen gelegenen Bauzone störend in die Nasen stach. Dieser Fall ist jedoch bei weitem nicht der einzige.

Für jeden einzelnen Tierhalter und jede einzelne Tierhalterin stellt sich da die Frage, ob auch er oder sie von solch einem Streit betroffen sein könnte. Insbesondere interessiert, was vorbeugend unternommen werden kann, damit ein solcher Streit gar nicht vom Zaun bricht.

Bewilligungspflichtig

Grundsätzlich sind Bauten bewilligungspflichtig. In Rahmen des Baubewilligungsverfahrens werden bei Tierhaltungsanlagen die Mindestabstände zu benachbarten Liegenschaften geprüft. Eine Baubewilligung wird nur erteilt, wenn die Mindestabstände eingehalten sind. Dies bedeutet dann auch einen relativ grossen Schutz, wenn sich Nachbarn trotzdem gestört fühlen.

Was viele Betriebsleiter und Betriebsleiterinnen nicht wissen, ist, dass eine Umnutzung bestehender Stallungen für andere Tiergattungen ebenso bewilligungspflichtig ist. Wer also beispielsweise in seinem ehemaligen Milchviehstall einen Schweinestall einrichtet, bedarf einer Baubewilligung. Wird diese nicht eingeholt, ist das Objekt nicht bewilligt. Stellt sich später, bei einem Streit heraus, dass die Geruchsbelastung für Liegenschaften in der Umgebung zu gross ist, hat der Besitzer oder die Besitzerin schlechte Karten, dass die Tierhaltung nachträglich bewilligt werden kann. Er oder sie muss mit einer Schliessung oder mindestens mit einer Reduktion der Tierzahlen rechnen.

Das Argument, der Stall stehe länger an seinem Ort, als das Haus des Nachbarn, der sich beschwert, gilt leider nicht. Der Stallbesitzer oder die Stallbesitzerin muss auf der Hut sein, und bei Einzonungen konsequent Einsprache machen, wenn das Siedlungsgebiet zu nahe an den Hof wächst. Mit der Argumentation, dass die Mindestabstände unterschritten werden, kann eine geplante Einzonung wirksam bekämpft werden.

Mindestabstände

Je nach Tierart sind die Mindestabstände sehr unterschiedlich. Auch die Art und Weise der Haltung spielt eine wesentliche Rolle bei der Geruchsentwicklung. Mittlerweile ist es auch möglich, die Abluft von Ställen zu reinigen, so dass kaum mehr Geruch nach Aussen tritt. Allerdings sind solche Anlagen kostspielig und bedürfen eines geschlossenen Stallsystems.

Die Fragestellungen zum Thema des Geruchs und der Mindestabstände von Tierhaltungsanlagen sind sehr vielschichtig. Bei allen Fragen zu diesen Themen finden Sie kompetente Beratung bei den Beratern und Beraterinnen der SOBV Dienstleistungen AG.

Bild: Agroscope

17.06.21/Adrian Kohler

Zurück

Einstellungen gespeichert
Datenschutzeinstellungen