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Der Bundesbeschluss, dass ab 2024 in der Tal- und Hügelzone auf der Ackerfläche 3.5% Acker-Biodiversitätsförderfläche (Acker-BFF) mittels vorgegebenen Massnahmen geschaffen werden muss, führt zu Überlegungen, bestehende angemeldete extensive Wiesen und extensive Weiden auf geeignetem ackerfähigem Boden noch im 2023 umzubrechen.

Die meisten Acker-BFF-Massnahmen als Elemente in der Fruchtfolge dürfen nicht direkt auf Dauergrünflächen angelegt werden. Wer also Dauergrünland oder BFF wieder in die Fruchtfolge nehmen will, muss den Umbruch gut planen. Die drei Elemente «Getreide in weiten Reihen», «Ackerschonstreifen» und der «Nützlingsstreifen» dürfen als einzige Acker-BFF direkt nach Dauerwiese, extensiv genutzten Wiesen oder Weiden angebaut werden. Bei anderen Acker-BFF besteht die Anforderung, diese nach einer Ackerkultur anzulegen.

Einige wichtige Punkte sind beim Umbruch von vertraglich angemeldeten «Extensiven Wiesen» oder «Extensiven Weiden» zu beachten. Oft sind solche Flächen auch bei der Vernetzung oder beim kantonalen Mehrjahresprogramm Natur und Landschaft (MJPNL) Kanton Solothurn angemeldet. Die verschiedenen Ablauffristen bei diesen Programmen sind vor einem Umbruch zu berücksichtigen, um Direktzahlungskürzungen zu vermeiden.

  • Vorgabe Direktzahlungsverordnung: Mind. 8 Jahre Vertragsdauer für extensive Wiesen und Weiden. Diese Vorgabe betrifft die Qualitätsstufe Q I; wenn die extensive Wiese oder Weide im Laufe der Projektdauer als Q II anerkannt wurde, ist nach wie vor die Laufzeit ab Anfang als Q I massgebend. Der Vertragsbeginn ist im GELAN unter der Rubrik «Kulturen/BFF I | räumlich geführte Kulturen | Vertrag ab…..» einsehbar. Ein vorzeitiger Umbruch vor Ablauf der Vertragsdauer bedeutet eine Kürzung von 200% der Q l-Beiträge.
  • Vorgabe Vernetzung: Auch bei der Vernetzung gilt eine Mindestdauer von 8 Jahren ab Projektbeginn. Der Vertragsbeginn der Vernetzung ist im GELAN unter der Rubrik «BFF ll/Vernetzung | Vertrag ab …..» einsehbar. Bei einem vorzeitigen Umbruch vor Ablauf der Mindestfrist ist es zielführend, die entsprechende in der Region zuständige vernetzungsverantwortliche Person der Trägerschaft zu kontaktieren. Allenfalls kann von dieser Organisation eine Ausnahmebewilligung erteilt werden, vor allem dann, wenn ein neues BFF Element mit höherer Qualitätseinstufung angelegt werden will.
  • Vorgabe Mehrjahresprogramm Natur und Landschaft (MJPNL): Bei einem Umbruch einer Fläche, welche beim MJPNL angemeldet ist, ist die Minimaldauer der Vereinbarung MJPNL zu beachten. Diese Vereinbarungen liegen für alle Vereinbarungsflächen in schriftlicher Form vor. Ein allfälliger vorzeitiger Umbruch ist mit dem Regionsverantwortlichen MJPNL oder mit den Zuständigen des Amtes für Raumplanung abzusprechen.
  • Achtung, Minimalforderung 7% gesamtbetrieblich: Bei all den Überlegungen betreffend Umbruch von bestehenden extensiven Wiesen oder extensiven Weiden ist die Minimalforderung ÖLN gemäss DZV von 7% zu beachten.

Grundsätzlich gilt es bei Grünlandumbruch zur Vergrösserung der Ackerfläche auch zu berücksichtigen, dass mit dem Umbruch nicht Erosionsrisikoflächen in den Ackerbau genommen werden. Nicht jede Fläche eignet sich zudem für einen Anbau einer Acker-BFF in den ersten Jahren nach dem Umbruch. Ein Flächenausschluss aufgrund Vergrasung oder Verunkrautung der Acker-BFF sollte vermieden werden.

Bild: bioaktuell.ch

16.02.2023 / SOBV

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