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Durch die Umstrukturierung in der Landwirtschaft werden immer mehr landwirtschaftliche Gebäude kaum genutzt und stehen teilweise leer. Die Frage drängt sich auf, wie diese Bauvolumen sinnvoll genutzt oder umgenutzt werden können.

In der Landwirtschaftszone gilt grundsätzlich ein Bauverbot. Bauten für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung und den produzierenden Gartenbau sind gemäss Art. 16a des Raumplanungsgesetzes (RPG) und unter Berücksichtigung der Voraussetzungen gemäss Art. 34 bis 38 der Raumplanungsverordnung (RPV) zonenkonform. Alle übrigen Bauvorhaben benötigen eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG. Dies gilt auch für Zweckänderungen ohne bauliche Massnahmen. Zum Beispiel ist die Nutzung einer Scheune als Lagerraum für nicht landwirtschaftliche Waren bewilligungspflichtig!

Soll das vorhandene Bauvolumen für einen nicht landwirtschaftlichen Nebenbetrieb verwendet werden, so wird zwischen Nebenbetrieb «mit engem sachlichem Bezug» und «ohne engen sachlichen Bezug zum landwirtschaftlichen Gewerbe» unterschieden. Nebenbetriebe mit engem sachlichem Bezug umfassen insbesondere die Angebote des Agrotourismus wie Besenwirtschaft, Schlafen im Stroh, Gästezimmer auf dem Bauernhof und Heubäder (Art. 40 RPV). Es gelten folgende Voraussetzungen:

  • Landwirtschaftliches Gewerbe nach Art. 5 oder 7 BGBB.
  • Innerhalb Hofbereich.
  • Nutzfläche nur innerhalb bestehendem Bauvolumen: keine Flächenbegrenzung.
  • Erweiterung der Nutzfläche bis 100 m² auch ausserhalb Volumen zulässig.
  • Nebenerwerb muss überwiegend durch Bewirtschafterfamilie geführt werden (Anstellung Personal möglich).
  • Achtung: bei einer Aufgabe des Landwirtschaftsbetriebes muss der Nebenbetrieb ebenfalls aufgegeben werden.

Bei einem Nebenbetrieb ohne engen sachlichen Bezug gelten folgende Voraussetzungen:

  • Landwirtschaftliches Gewerbe nach Art. 5 oder 7 BGBB.
  • Betriebsleiter ist auf ein Zusatzeinkommen angewiesen.
  • Vom Betriebsleiter geführt.
  • Innerhalb Hofbereich.
  • Nur innerhalb bestehender Bauten.
  • Neubauten und spätere Erweiterungen werden ausgeschlossen.
  • Bei einer Aufgabe des Landwirtschaftsbetriebes muss der Nebenbetrieb ebenfalls aufgegeben werden.

Abschliessend wird festgehalten, dass das Bauen in der Landwirtschaftszone grundsätzlich eine komplexe Angelegenheit ist. Bevor mit der Detailplanung begonnen wird und grosse Planungskosten entstehen, sollte unbedingt die Bewilligungsfähigkeit eines Bauprojekts oder einer Umnutzung überprüft werden. Manchmal ist es auch sinnvoll, eine Voranfrage mit groben Projektskizzen, einem Situationsplan und einer Umschreibung des Bauvorhabens sowie einem groben Betriebskonzept des landwirtschaftlichen Betriebs einzureichen. Die SOBV Dienstleistungen AG steht Ihnen bei Fragen rund ums Thema Bauen gerne zur Verfügung (Tel. 032 628 60 60).

 

08.04.2021/Andreas Schwab

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