Unfallversicherung - das ist zu beachten
In der Landwirtschaft wird zwischen mitarbeitenden Familienmitgliedern und familienfremden Arbeitnehmern unterschieden. Hier zeigen wir auf - einfach erklärt - was speziell bei der Unfallversicherung zu beachten ist.
Als Arbeitnehmer kann grundsätzlich die Unfalldeckung in der Grundversicherung ausgeschlossen werden. Wer mehr als 8 Stunden pro Woche arbeitet, ist über den Arbeitgeber gegen Nichtberufsunfälle (NBU) versichert. Aber aufgepasst! Mitarbeitende Familienmitglieder in der Landwirtschaft müssen in der Einzelversicherung abgedeckt werden und sind wie ein selbständiger Landwirt/in zu versichern. D.h. auch die Unfalldeckung muss bei der Krankenkasse eingeschlossen werden.
Zu den Familienmitgliedern gehören aus Sicht Betriebsleiter/in: Ehepartner, Kinder, Enkel, Eltern, Grosseltern und Schwiegersöhne/-töchter, welche den Hof übernehmen werden.
Ein häufiges Beispiel ist, wenn der Sohn oder die Tochter in der Ausbildung war und anschliessend zu Hause angestellt wird. Im Lehrjahr kann die Unfalldeckung ausgeschlossen werden, da Lernende immer über UVG versichert sind. Wird das Kind nach Lehrabschluss weiterhin auf dem elterlichen Hof beschäftigt, muss die Unfalldeckung in der Krankenkasse eingeschlossen werden. Es sei denn, man verfügt über eine externe Anstellung, welche die NBU-Deckung gewährleistet.
Verheiratet / nicht verheiratet
Verheiratete Paare sind selbstverständlich mitarbeitende Familienmitglieder und sind den Selbständig erwerbenden gleichgestellt, d.h. mit Unfalleinschluss. Ist ein Paar jedoch nicht verheiratet wird der Lebenspartner/in über die Globalversicherung versichert.
Um die familienfremden Arbeitnehmer optimal zu versichern, bietet die Agrisano die umfassende und kostengünstige Globalversicherung an.
Falls Sie Fragen zu diesen Themen haben, dürfen Sie sich gerne telefonisch oder via E-Mail bei uns melden.
29.09.2021/ Rahel Boss


