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Das eben erschienene Kreisschreiben 2023/03 des Bundesamts für Landwirtschaft (BLW) behandelt die Gewährung von Finanzhilfen für den Anbau von robusten Apfelsorten gemäss der Verordnung über Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (SVV). Das Ziel dieser Massnahme ist die Reduzierung des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln.

Die Kriterien zur Aufnahme in die Liste der finanzhilfeberechtigten Apfelsorten umfassen die Resistenz gegenüber Krankheiten und Schädlingen, die Lagerfähigkeit, die Eignung für reduzierten Pflanzenschutz und die Erfüllung bestimmter physiologischer Anforderungen. Die Liste wird regelmässig aktualisiert.

Gesuchsteller mit einer Mindestbetriebsgröße von 1,0 SAK können Finanzhilfen beantragen, wenn mindestens 25 Aren mit den aufgeführten robusten Apfelsorten bepflanzt werden. Die Finanzhilfen können Bundesbeiträge, Kantonsbeiträge und Investitionskredite umfassen, dürfen jedoch 85 % der anrechenbaren Kosten nicht überschreiten. Die Höhe der Finanzhilfen hängt von verschiedenen Faktoren ab, muss jedoch zwingend vor der Pflanzung der Bäume bewilligt sein. Entsprechend ist eine frühzeitige Gesuchseinreichung wichtig.
Es wird betont, dass die Sortenwahl den Betriebsleitenden obliegt, und die Marktfähigkeit nicht in den Kriterien für die Liste enthalten ist.
Robuste Apfelsorten durch Umpfropfen in bestehende Apfelbäume zu integrieren, ist ebenfalls möglich, dabei werden die Finanzhilfen entsprechend reduziert. Die Rückerstattung der Finanzhilfen kann erforderlich sein, wenn die Obstanlagen nicht sachgemäss bewirtschaftet werden.
Das Kreisschreiben tritt per sofort in Kraft. Die Liste der finanzhilfeberechtigten Apfelsorten, die in Zusammenarbeit mit Forschung, Kantonen und Branchenvertretern erstellt wurde, ist ebenfalls dem Kreisschreiben zu entnehmen (bitte hier klicken: Kreisschreiben 2023/03 als PDF).
Bei Fragen stehen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Solothurnischen Landwirtschaftlichen Kreditkasse (SLK) gerne zur Verfügung.

Bild: Bioaktuell.ch

09.11.2023 / Andreas Schwab, SLK

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