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Ein Unfall oder eine schwere Krankheit kann jeden treffen. Plötzlich kann man nicht mehr entscheiden oder für sich sorgen. Mittels eines Vorsorgeauftrages kann eine Person im Falle ihrer eigenen Urteilsunfähigkeit eine oder mehrere Personen mit der Erledigung resp. Vertretung von definierten Angelegenheiten beauftragen. Dabei ist ein Vorsorgeauftrag auch für Ehepaare wichtig, da das gesetzliche Vertretungsrecht unter Ehepaaren nicht alles regelt. Ohne Vorsorgeauftrag überlässt man der KESB zu entscheiden, wer Privates und Geschäftliches regeln soll.

3 verschiedene Vertretungsbereiche

Der Vorsorgeauftrag umfasst drei Vertretungsbereiche:

  • Personensorge: Hier geht es um die Fürsorge, das körperliche, geistige und seelische Wohl der Person.
  • Vermögenssorge: Der Vorsorgebeauftragte regelt die sachgerechte Verwaltung des Vermögens sowie die Erledigung der laufenden Geschäfte.
  • Rechtsverkehr: Der Vorsorgebeauftragte vertritt die urteilsunfähige Person gegenüber Behörden, Banken und Geschäften wie auch gegenüber anderen Familienmitgliedern in den definierten rechtlichen Angelegenheiten.

Handschriftlich

Ein Vorsorgeauftrag muss komplett von Hand niedergeschrieben, datiert und unterschrieben werden. Alternativ kann er auch durch einen Notar öffentlich beurkundet werden.

Bei Fragen stehen die Berater der SOBV Dienstleistungen AG gerne zur Verfügung, Tel. 032 628 60 60 oder info@sobv.ch.

18.11.2021 / Andreas Schwab

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