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Während des Pachtverhältnisses sind die Hauptreparaturen am Pachtobjekt durch den Verpächter vorzunehmen, den ordentliche Unterhalt indessen obliegt dem Pächter. Als Hauptreparaturen gelten Arbeiten am Pachtgegenstand, welche zur langfristigen Werterhaltung sowie zum Erhalt des gebrauchsfähigen Zustandes nötig sind.

Darunter fallen beispielsweise Reparaturen, wie das Neueindecken des Scheunendaches, das Auswechseln der Heizung, der Ersatz von Stallböden, Fenster, Türen und Einwandungen, das Auswechseln von Balken, sowie Erneuerungen der Jauchegruben, Brunnen, Silos usw.

Sobald der Pächter feststellt, dass grössere Reparaturen nötig sind, hat er eine Anzeigepflicht gegenüber dem Verpächter. Unterlässt der Pächter die Meldung, so haftet er für den Schaden, der dem Verpächter daraus entsteht. Falls der Verpächter nach der Meldung des Schades die Reparatur nicht in nützlicher Frist vornimmt, ist der Pächter berechtigt den Schaden selber zu beheben und kann für die Behebung eine Entschädigung verlangen. Dabei sind die Arbeitsstunden des Pächters, Material sowie die Arbeit Dritter durch den Verpächter zu entschädigen.

Der Pächter hat alle kleineren Reparaturen, welche zum ordentlichen Unterhalt gehören selber vorzunehmen. Darunter fallen Arbeiten, wie der Ersatz von einzelnen Ziegeln, kleinere Defekte an Wasserleitungen, Reparatur von Fenster und Türen, flicken von Weidezäunen, sowie das Reinigen und Abdichten der Abläufe und der Regenrinnen. Die Kosten für solche Reparaturen hat der Pächter zu tragen.

Bei Streitigkeiten muss jeder Einzelfall mit Hilfe des Pachtvertrages beurteilt werden. Teilweise ist im Vertrag die Abgrenzung zwischen Hauptreparaturen und dem ordentlichen Unterhalt sogar mit einem Frankenbetrag klar geregelt.

Die SOBV Dienstleistungen AG steht Ihnen bei Fragen rund um die Pacht gerne zur Verfügung.

17.04.2025/ Stefanie Jost

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