Wieviel darf’s denn sein?
Die Höchstbestandesverordnung wurde im Rahmen der Agrarpolitik 2002 im Landwirtschaftsgesetz verankert. Darin sind Höchstbestände je Betrieb für die Schweinezucht, Schweinemast, Legehennenhaltung, Pouletmast, Trutenmast und Kälbermast festgelegt. Bei einer Überschreitung dieser Höchstbestände erhebt das Bundesamt für Landwirtschaft bei den Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern Abgaben pro zu viel gehaltenes Tier (siehe Tabelle 1). Die Höhe der Abgaben ist so festgelegt, dass sich das Halten von zusätzlichen Tieren wirtschaftlich nicht lohnt. Werden auf einem Betrieb verschiedene Nutztierarten gehalten, so darf die Summe der einzelnen prozentualen Anteile an den jeweiligen Höchstbeständen 100 Prozent nicht überschreiten. (Quelle: Bundesamt für Landwirtschaft)
Das BLW kann auf ein Gesuch hin höhere Bestände bewilligen, sofern der Betrieb den ökologischen Leistungsnachweis erbringt, ohne dass Hofdünger abgeben werden müssen. Ausnahmebewilligungen gibt es auch für Betriebe mit Versuchs- und Forschungstätigkeit sowie Betriebe mit Schweinehaltung, die einen entsprechenden Prozentsatz Nebenprodukte von Milch- und/oder Lebensmittelverarbeitungsbetrieben verwerten.
Das Team der SOBV Dienstleistungen AG steht Ihnen bei Fragen rund um Höchsttierbestände, Betriebsplanung, Richtlinien für Betriebsgemeinschaften und Bewilligungen gerne zur Verfügung.
Bild: Bell Food Group
24.06.2021 / Sidney Lienhard, SOBV DL AG


