Wildschäden Teil 2: Wildschäden – was nun?
In einer dreiteiligen Serie wird über Wildschäden an Kulturen im Kanton Solothurn informiert. Dies, nachdem im Herbst vermehrt Schäden aufgetreten sind. Insbesondere handelt es sich aktuell um Wildschweinschäden an Wiesland und Maiskulturen. Im zweiten Teil der Serie steht die Schadenmeldung im Vordergrund.
Schäden unverzüglich melden
Stellt der Landwirt oder die Landwirtin an den eigenen Kulturen Wildschäden fest, so sind diese Schäden unverzüglich zu melden. Bei zu spät gemeldeten Schäden oder bei Meldung der Schäden, nachdem die Schadensbehebung bereits durchgeführt oder begonnen wurde, besteht kein Anspruch mehr auf eine Entschädigung. Ebenfalls entfällt ein Anspruch auf Entschädigung, wenn die Kultur vor dem Abschätzen geerntet wurde (mögliche Ausnahme: Mais). Die Meldung richtet der Landwirt oder die Landwirtin direkt an den zuständigen Jagdverein. Es lohnt sich auf alle Fälle, Schäden frühzeitig zu melden, damit nicht plötzlich die Ernte der Kultur einem zu kurzfristigen Abschätztermin im Wege steht.
Vorgängiges Abwägen des Schadenausmasses
Meldet der Landwirt oder die Landwirtin einen Schaden dem zuständigen Jagdverein, wird sich der Jäger oder die Jägerin als erstes über das Schadenausmass informieren wollen. Denn je nach Umfang des Schadens erfolgt die Abschätzung auf verschiedene Arten bzw. kommt es gar nicht erst zur Abschätzung. Letzteres ist der Fall, wenn die Kosten des Schadens und dessen Behebung zusammen weniger als Fr. 200.00 ergeben. In diesen Fällen handelt es sich um einen Bagatellfall und der Landwirt oder die Landwirtin hat diesen kleinen Schaden selber zu beheben und zu verkraften. Je nach Situation kann es vorkommen, dass der Jäger oder die Jägerin den Schaden nach der Mel-dung durch den Ladwirten oder die Landwirtin kurz besichtigen geht, um sich ein Bild über das Schadenausmass zu machen.
Angenommene Schadsumme übersteigt Bagatellgrenze
Kommen beide Parteien zum Schluss, dass sich die Schadsumme wohl über Fr. 200.00 befindet, so ist sofort einen Termin für die definitive Abschätzung des Schadens zu vereinbaren. Je nach Situation ist für die Schadenschätzung eine von der kantonalen Fachstelle bezeichnete sachverständige Person beizuziehen. Die nachfolgende Grafik zeigt auf, wer beim Abschätztermin auf Feld sein muss. Ist die sachverständige Person beizuziehen, so hat der Jäger oder die Jägerin nach der Meldung durch den Landwirt oder die Landwirtin diese Person aufzubieten.
Wenn sich Jagdverein und Landwirt oder Landwirtin bei der Schadenmeldung bereits nicht einig sind, so ist es sinn-voll, direkt eine sachverständige Person beizuziehen, damit sich die Fronten zwischen den beiden Parteien nicht unnötig verhärten und ein guter Dialog bestehen bleibt. Wie genau eine Schätzung letztendlich verlaufen soll, wird im dritten und letzten Teil dieser Serie beschrieben.
02.12.2021 / Adrian Kohler, SOBV Dienstleistungen AG


