Wildschäden Teil 3: Wildschäden schätzen
In einer dreiteiligen Serie wird über Wildschäden an Kulturen im Kanton Solothurn informiert. Dies, nachdem im Herbst vermehrt Schäden aufgetreten sind. Insbesondere handelt es sich aktuell um Wildschweinschäden an Wiesland und Maiskulturen. Im dritten Teil der Serie steht die Abschätzung eines Wildschadens im Vordergrund.
Schätzung vor Ort
Ein Wildschaden wird immer vor Ort auf den betroffenen Parzellen begutachtet und geschätzt. Dieses Vorgehen hat diverse Gründe. Einerseits können sich die beteiligten ein Bild vor Ort machen. Andererseits bietet das Schadensbild oft die Grundlage für die Klärung von unterschiedlichen Schadensvorstellungen der Beteiligten. Zum Bei-spiel kann durch Zählen von geknickten Stängeln oder durch Zählen von Wildschweinelöcher der Schaden besser und nachvollziehbar beurteilt werden. Letztendlich bietet sich bei der Besichtigung die Möglichkeit, Fotos oder Notizen zu machen. Wer für die Schätzung auf Feld sein muss, wurde in Teil zwei dieser Serie erwähnt.
Zuerst Schadenausmass eruieren, dann die Kosten
Zu Beginn der Schadenschätzung, wird der Schaden ruhig besichtigt, Fläche und Ausmass festgestellt und für sich selber abgeschätzt. Daraus ergibt sich ein gewisser Bereich, in dem sich das Schadenausmass befinden sollte. Wichtig: es handelt sich um eine Wildschadenschätzung. Das Schadenausmass kann also nicht auf den Quadratmeter oder die Stunde genau berechnet werden, sondern wird geschätzt. Die Beteiligten vor Ort teilen ihr persönliches Schadenausmass den anderen mit. Gemeinsam wird aus den Feststellungen der einzelnen eine Einigung über die geschädigte Fläche oder den Ertragsausfall ausgehandelt. Der Geldwert wird erst nach der Schätzung des Schadenausmasses berechnet, um Emotionen bei der Schadenaufnahme zu meiden.
Für die Berechnung werden die Ansätze gemäss der «Wegleitung für die Schätzung von Kulturschäden, Ausgabe Wildschäden» der Agriexpert und dem ART-Tarif (Maschinenkosten) beigezogen. Je nachdem, wer den Schaden behebt oder wenn es spezielle Umstände erlauben, können auch andere, begründete Ansätze verwendet wer-den. Ein Beispiel ist die Abgeltung der Schadensbehebung durch den Lohnunternehmer nach dessen effektivem Aufwand (Rechnung). Die Schätzung wird schriftlich auf dem kantonalen Wildschadenformular, das der Jäger oder die sachverständige Person mit sich trägt, fixiert. Für jede Kultur muss ein separates Wildschadenformular ausgefüllt werden.
Behebung von Wildschäden durch den Jagdverein
Der Jagdverein hat das Recht, Wildschaden an landwirtschaftlichen Kulturen selber zu beheben (z.B. durch Eindecken von Löchern in Wies- und Weideland; Aufnehmen von grünen Kartoffeln von Hand usw.), oder beim Vorliegen einer günstigeren Offerte durch einen Dritten beheben zu lassen.
Abschluss der Schätzung
Das ausgefüllte Wildschadenformular wird durch die beteiligten unterschrieben. Die Unterschrift bestätigt, dass sie mit der Schätzung einverstanden sind. Ist eine Partei nicht einverstanden, so kann sie durch Ankreuzen auf dem Formular eine kostenpflichtige Verfügung des Kantons verlangen. Das Original der Schätzung erhält das Volkswirtschaftsdepartement. Die Geschädigten und der Jagdverein erhalten je eine Kopie. Die Abrechnung des Schadens und der Schadensbehebung erfolgt gemäss Angabe auf dem Wildschadenformular durch das Departement.
06.01.2022 / Adrian Kohler, SOBV Dienstleistungen AG


